§ 33a
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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