§ 48l Ziele des Flächenrecyclings
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 48l Ziele des Flächenrecyclings — UFG
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.
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