§ 27 Förderungsausmaß
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
nicht übersteigen.
(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
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