Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
2. Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;
3. Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
4. Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
5. physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 51 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
…Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären; c) Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen…