Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 28 Kommission
…Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft…
§ 22 Kommission
…Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und…
§ 8
…1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt…
§ 34 Kommission
…1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus 1. je einem Vertreter a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft…