(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im folgenden Monopolverwaltung GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Rückverweise
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 3 Monopolverwaltung
…Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).…
§ 44
…Arbeit und Wirtschaft; 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz; 4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter…
§ 6 Bewilligung zum Großhandel
…Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, 2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es…