§ 5 Handel mit Tabakerzeugnissen
§ 5 Handel mit Tabakerzeugnissen — TabMG 1996
§ 5 Handel mit Tabakerzeugnissen — TabMG 1996
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
Inkrafttretungsdatum
22. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254518
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)