§ 5 Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids — TabMG 1996
(1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet.
(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
§ 5 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 5 Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
…Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist. (2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist; 3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde…
§ 6 Bewilligung zum Großhandel
…oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E Liquids gehandelt, 3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen, 4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt, (Anm…
§ 41 Befugnisse der Behörden
…1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der…
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