§ 6 Bewilligung zum Großhandel — TabMG 1996
(1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E Liquids gehandelt,
3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)
6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(3) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(4) Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.
Rückverweise
§ 6 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 6 Bewilligung zum Großhandel
…2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids § 6. (1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem…
§ 46 Tabakmonopolgesetz 1996
… 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist; 3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde; 4. Kleinhandel: a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt; b) die…
§ 44 Tabakmonopolgesetz 1996
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft; 2. hinsichtlich des § 12…