(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.
(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.
Rückverweise
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 9 Kleinverkaufspreise
(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mi…
§ 19 Meldedatenbank
…1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren 1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9 2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11 näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung…
§ 36 Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten
…und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß. (9) Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen: 1. von Großhändlern; 2. im Fall…
§ 8 Pflichten des Großhändlers
…den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren. (5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte…