§ 43 5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
In Kraft seit 22. Juli 2023
Up-to-date
§ 43 5. Übergangs- und Schlußbestimmungen — TabMG 1996
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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