§ 31 Beendigung von E-Liquid-Lizenzen — TabMG 1996
(1) Die E Liquid-Lizenz erlischt:
1. mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;
2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;
3. durch Fristablauf.
(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;
2. wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
3. durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
5. wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E Liquids nicht innerhalb der im E Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
6. im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E
7. wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
8. wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.
§ 32 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 32 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
…1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC Gehalt von…
§ 31 Beendigung von E-Liquid-Lizenzen
(1) Die E Liquid-Lizenz erlischt: 1. mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt; 2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch …
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