§ 19 Meldedatenbank — TabMG 1996
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11
näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse und E Liquids nach § 1 Abs. 2 und 3 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse und E Liquids.
(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
1. dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
2. dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
3. dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.
§ 6 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 6 Bewilligung zum Großhandel
…Personenvereinigungen zu erteilen, die 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, 2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E Liquids…
§ 46 Tabakmonopolgesetz 1996
…Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, §…
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