Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Rückverweise
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 42 Strafbestimmungen
…Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11…