§ 44 — TabMG 1996
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
§ 42 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 42 Strafbestimmungen
…Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11…
§ 27 Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung
…Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; 5 . bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 BvergGKonz 2018 seine Zuverlässigkeit nicht gemäß § 49 BVergGKonz glaubhaft machen kann; oder 6. das gesetzliche Pensionsalter erreicht.…
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