§ 16 Entgelte — TabMG 1996
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
1. als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen,
2. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und
3. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen oder Absatzmengen der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten E Liquids
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant oder Lizenznehmer. Die nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sowie der Lizenznehmer sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 2) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
§ 16 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 16 Entgelte
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind 1. als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen, 2. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und 3. als …
§ 19 Meldedatenbank
…Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind. (3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.…
§ 14a Tabakmonopolgesetz 1996
…283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%. (2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der…
§ 18 Beistandspflicht
…gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind. (3) Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten…
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