§ 12 Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen
In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date
Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.
Rückverweise
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 44
…6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft; 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für…