§ 15 Meldepflichten — TabMG 1996
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E Liquid-Lizenzen zu erteilen.
§ 46 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 46 Tabakmonopolgesetz 1996
…2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ …
§ 32 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
…5) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (6) § 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. …
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