§ 28 Konzessionsvertrag — TabMG 1996
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
(2) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.
§ 2 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg); 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt…
§ 45 Tabakmonopolgesetz 1996
…dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.…
§ 25 Gebietsschutz
…und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint. (4…
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