(1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 41 Befugnisse der Behörden
…Befugnisse der Behörden § 41. (1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8…
§ 18 Beistandspflicht
…die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.…
Rückverweise