§ 37 Ausstattung des Trafiklokals — TabMG 1996
(1) Das Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen.
(2) Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung für Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH anerkannten Zeichen anzubringen.
(3) Der Tabaktrafikant hat die von der Gesellschaft vorgegebene und von dieser zur Verfügung gestellte Plakette mit seinem Namen, seiner Firma und mit einer von der Gesellschaft vergebenen Identifikationsnummer für den Standort von außen ersichtlich am Lokal anzubringen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind der Name oder die Firma sowie die Geschäftsadresse und die Telefonnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
§ 46 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 46 Tabakmonopolgesetz 1996
… 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung…
§ 30 Lizenznehmer
…keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt; 4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. …
§ 32 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
…keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt; 3. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde…
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