TabMG 1996
Gliederung
4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids Tabaktrafiken
§ 29 Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen
(1) Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
1. eine Verwarnung auszusprechen;
2. eine Geldbuße zu verhängen;
3. eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
4. den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.
(2) Eine Geldbuße gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.
(3) Umfang und Inhalt der gemäß Abs. 1 Z 3 zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.
(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.
(5) Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder einer Auflösung gemäß Abs. 4 hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.
§ 29 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 29 Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen
(1) Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des…
§ 30 Lizenznehmer
…Frist, innerhalb der der Vertrieb von E Liquids aufzunehmen ist. (8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung…
§ 14a Tabakmonopolgesetz 1996
…von mindestens 50%. (2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr…
§ 32 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
…7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3…
Opferfürsorgegesetz
§ 7 Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
…Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen. (2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996 , BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.…
§ 6 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 6
…3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996 , BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen. (4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem…
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