(1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.
(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht, ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf.
(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.
§ 180 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 180 Verfahren
…§ 180. (1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach. (2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung…
§ 16 Zuständigkeit
…zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird ( §§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches ). (3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel…
Art. 12 Artikel XII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 32a, 52, 54a, 113 und 180 , BGBl. Nr. 144/1969) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das…
§ 162 Vollzugsgericht
…zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird ( §§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches ); 2. über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige…
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