Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. März 2026, GZ **-22.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 22. März 2026, GZ **-9, wurde der am ** geborene A* aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 30 Monaten nach Verbüßung eines Strafteils von 26 Monaten und einem Tag am 2. Dezember 2024 mit einem Strafrest von drei Monaten und 29 Tagen (ON 11.1) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich binnen längstens einem Monat nach der Enthaftung für zwei Jahre einer ambulanten Suchtmitteltherapie inklusive Harnkontrollen sowie Psychotherapie zu unterziehen und dies dem Vollzugsgericht vierteljährlich nachzuweisen (ON 9).
Da der bedingte Entlassene den Kontakt mit der Bewährungshelferin nicht einhielt (ON 10.1 und 15) und die Maßnahme aufgrund der Nichteinhaltung der ambulanten Beratungstermine von der Drogenambulanz am 5. Mai 2025 negativ beendet wurde (ON 16), wurde A* vom Gericht schriftlich förmlich gemahnt und über die Konsequenzen der beharrlichen Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe sowie eines mutwilligen Weisungsbruchs belehrt (ON 17). Die schriftliche Mahnung hat er am 1. Juli 2025 persönlich übernommen.
Nach der Mahnung verbesserte sich die Kooperation des A* mit der Bewährungshilfe (ON 20.1). In Bezug auf die Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahme trat weiterhin keine Kontinuität ein, sodass am 6. März 2026 von der Einrichtung neuerlich ein negativer Abschluss der Maßnahme mitgeteilt wurde (ON 21).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 17. März 2026 den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 21.1).
Ohne Anhörung des bedingt Entlassenen und seiner Bewährungshelferin widerrief das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 22. März 2026 die bedingte Entlassung.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 24), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, hat in ihrem impliziten Kassationsbegehren Erfolg.
Gemäß § 180 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören.
Von der Anhörung des bedingt Entlassenen könnte etwa dann abgesehen werden, wenn sie wegen seines Zustands nicht möglich wäre, wenn er der gerichtlichen Ladung nicht Folge leistet, damit aber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder wenn seine Anhörung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist. Die Anhörung des Bewährungshelfers hinwieder wäre lediglich dann nicht geboten, wenn (etwa mangels persönlichen Kontakts zum bedingt Entlassenen) keine substantiierte Äußerung des Sozialarbeiters erwartet werden kann ( Pieber in WK 2StVG § 180 Rz 16 f).
Vorliegend fasste das Erstgericht den Widerrufsbeschluss, ohne den bedingt Entlassenen und seine Bewährungshelferin anzuhören. Mit Blick auf die erfolgreiche Zustellung der förmlichen Mahnung sowie des Widerrufsbeschlusses bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden bzw eine begründete Äußerung nicht zu erwarten gewesen wäre.
Ferner hat das Erstgericht im bekämpften Beschluss keine Begründung angeführt, warum der Widerruf spezialpräventiv geboten ist (§ 53 Abs 2 erster Satz letzter HS StGB), wozu auch die (nicht erfolgte) Einholung einer Strafregisterauskunft angezeigt gewesen wäre.
Da sohin vor Beschlussfassung den Förmlichkeiten des § 180 Abs 2 StVG nicht entsprochen wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Berücksichtigung des Vorbringens des A* in seiner Beschwerde (ON 24) aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm .
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