14Ns57/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * Z*, AZ 4 BE 113/24h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]* Z* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Linz, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RISJustiz RS0088481 [T4]).