Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.1.2026, GZ B*-172, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s eFolge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, dass der Bund für die Monaten November 2025 bis einschließlich Februar 2026 die Kosten des Aufenthalts des A* in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung nicht gemäß § 179a StVG übernimmt, a u f g e h o b e n und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 180 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 21.11.2022, GZ C*-23, gemäß § 47 Abs 1 StGB aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr einem forensisch-therapeutischen Zentrum) am 15.12.2022 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und unter Erteilung nachstehender Weisungen gemäß §§ 50, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB bedingt entlassen:
a. Wohnsitznahme beim Verein ** unter Einhaltung der Hausordnung
b. Weiterführung der Einzelpsychotherapie in einer geeigneten forensischen Einrichtung
c. jährliche fachpsychiatrische Evaluation hinsichtlich psychopathologischer Phänomene und Abklärung allenfalls notwendiger psychopharmakologischer Behandlung
d. Einhaltung einer Tagesstruktur durch Weiterführung der Beschäftigung bei D* oder Ausübung einer konkreten Berufstätigkeit
e. absolute Substanzabstinenz (Alkohol und Drogen) mit regelmäßiger, laborchemischer Überprüfung hinsichtlich Alkohol
f. unaufgeforderter regelmäßiger Weisungsnachweis vierteljährlich, hinsichtlich Punkt c./ jährlich zu erbringen.
Unter einem sprach das Vollzugsgericht aus, dass die Kosten hinsichtlich der genannten Behandlung und der Wohnsitznahme im Umfang des § 179a StVG derzeit vom Bund übernommen werden, wobei im Beschluss nicht dokumentiert ist, auf welcher Sachverhaltsgrundlage dieser Kostenausspruch basierte (ON 23).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12.6.2023, ** wurde die Maßnahmenvollzugssache – nach entsprechender Weisungsänderung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (vgl ON 43) - dem Landesgericht Innsbruck delegiert, wo diese zur AZ B* behängt (ON 67).
Nachdem das Erstgericht beginnend mit November 2024 Aufträge zur Eruierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen erteilt hatte (vgl Vfg vom 6.11.2024 [ON 125], vom 16.6.2025 [ON 147], vom 4.11.2025 [ON 163, AS 6] und vom 5.12.2025 [ON 167] sprach es mit den nun angefochtenen Beschluss aus,„dass in Abänderung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2022 zu C*-23 der Bund für die Monate November 2025 bis einschließlich Februar 2026 die Kosten des Aufenthaltes des A* in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung n i c h t gemäß § 179a StVG [übernimmt]. Für die Monate ab einschließlich März 2026 diese Kosten gemäß § 179a StVG vom Bund unter den dort angeführten Bedingungen lediglich t e i l w e i s e übernommen [werden], nämlich mit Ausnahme eines vom Betroffenen selbst zu tragenden Kostenteiles in Höhe von monatlich EUR 800,--“ und „Die Kostenübernahme unter dem Vorbehalt einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse [erfolgt]“.
Zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung wird an dieser Stelle auf die Erwägungen des Erstgericht im Beschluss vom 27.1.2026 verwiesen (ON 172, Seite 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht durch seinen Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 179a StVG für die Monate November 2025 bis einschließlich Februar 2026 zu übernehmen sowie ab März 2026 abzüglich eines vom Betroffenen selbst zu tragenden Kostenanteils in Höhe von EUR 400,-- teilweise zu übernehmen“ in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Kostentragung für den Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 179a StVG für den Zeitraum November 2025 bis einschließlich Februar 2026 sowie für ab März 2026 aufzutragen.
Vorgebracht wird zusammengefasst, dass bereits das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Beschluss vom 21.11.2022 zu C* in Kenntnis des Vermögens des Betroffenen gewesen sei, mit dem Ergebnis, dass auf dieses nicht zurückgegriffen werde und die Kosten der Behandlung und Wohnsitznahme im Umfang des § 179a StVG vom Bund übernommen würden. Dabei handle es sich größtenteils um die Rücklage des Betroffenen von seiner verbüßten Freiheitsstrafe zu E* des Landesgerichts St. Pölten, auf die nicht zugegriffen werden könne, um nicht das weitere Fortkommen des Betroffenen zu behindern. Der seit der Beschlussfassung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2022 erfolgte Vermögenszuwachs resultiere aus einer extrem sparsamen Lebensweise des Betroffenen und sei es unbillig, auf diese zurückzugreifen, da – würde der Betroffene nichts ansparen – er im Ergebnis besser aussteigen würde. Die Festsetzung eines höheren Kostenbeitrages als EUR 400,-- pro Monat würde auch das Fortkommen des Betroffenen erschweren, da dieser ungelernter Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung sei. Mit Blick auf frühere Inhaftierungen und krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit sei er auf entsprechende Ersparnisse angewiesen, da er über keine ausreichenden Versicherungsjahre für eine Regelpension verfüge. Da der Betroffene, der sich seit seiner bedingten Entlassung in vorbildlicher Weise reintegriert habe, beabsichtige, sich bereits vor seiner endgültigen Entlassung eine eigenständige Wohnung zu organisieren, würden ihm für den Fall, dass die Kosten der sozialtherapeutischen Einrichtung für die Monate November 2025 bis Februar 2026 von insgesamt EUR 23.000,-- nicht übernommen werden, nur mehr EUR 14.000,-- an Ersparnissen verbleiben. Dies würde ihn in seinem Fortkommen erheblich einschränken und eine eigene Haushaltsführung mit Blick auf die monatlichen Bruttomietpreise und die mit der Anschaffung einer Wohnung in Verbindung stehenden sonstigen Kosten unmöglich machen. Auch sei der bekämpfte Beschluss undeutlich und unbestimmt, da dem Spruch nicht zu entnehmen sei, wie hoch die Kosten des Betroffenen konkret seien und wer diese zu tragen habe. Da das Erstgericht ausgesprochen habe, rückwirkend Kosten für den Aufenthalt nicht übernehmen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar, wenn nunmehrige Abhebungen von den Konten des Betroffenen – allenfalls wegen zivilrechtlicher Forderungen des Vereins F* gegen ihn – als Weisungsbruch zu qualifizieren seien. Auch habe das Erstgericht verabsäumt, sich darüber zu informieren, dass der Betroffene voraussichtlich im Zeitraum Februar/März 2026 arbeitslos sei und lediglich einen AMS-Bezug in Höhe von EUR 1.120,-- beziehen werde, was die Hälfte des vom Erstgericht angenommenen monatlichen Bezugs darstelle (ON 176).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist teilweise im Recht.
Gemäß § 179a Abs 2 StVG hat der Bund die Kosten der im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung erteilten Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschweren würde. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist auch dessen Vermögen in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS0132826; 13 Os 77/19a). Die Übernahme durch den Bund kann auch teilweise erfolgen, wenn der Rechtsbrecher wirtschaftlich in der Lage ist, einen Teil der Kosten ohne Erschwerung seines Fortkommens selbst zu tragen. Grundsätzlich hat der bedingt Entlassene daher die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten selbst zu tragen; der Bund ist nur subsidiär zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn nämlich keine Sozialversicherungsleistungen erbracht werden und Eigenleistungen des Verurteilten ohne Erschwerung seines Fortkommens nicht möglich sind (vgl RIS-Justiz RS0132825; vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 179a Rz 3; Drexler/Weger, StVG 4 § 179a Rz 5).
Sofern das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Bund hinreichend beurteilt werden kann, kann darüber auch im Vorhinein, dh vor der Entstehung der Kosten (nämlich „bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung“ [Abs 2 letzter Satz], nicht aber vor dieser Entscheidung und vor Erteilung der Weisung) beschlussmäßig abgesprochen werden. Für einen solchen auf die Zukunft gerichteten Ausspruch gilt die Umstandsklausel. Ändern sich danach die Umstände nicht wesentlich, steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Ausspruchs nach Abs 2 letzter Satz leg cit einer neuerlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach – auch nach einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG – entgegen und ist in der Folge nur noch über das Ausmaß der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 179a Rz 8).
Wie bereits referiert hat das Landesgericht für Strafsachen Wien bei der bedingten Entlassung des Betroffenen die Kostentragung der weisungsgemäßen Nachbetreuung durch den Bund beschlossen, ohne auf die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des bedingt Entlassenen in der Begründung näher einzugehen. Lediglich in der im Beschluss wiedergegebenen Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) vom 20.7.2022 wird erwähnt, dass sich der Betroffene auf Arbeitssuche befinde (ON 23, 5).
In der nun angefochtenen Entscheidung ging das Erstgericht – gestützt auf vorgelegte Lohnzettel (ON 167, AS 7), Kontoauszüge (ON 170a, AS 7 f) und Verlaufsberichte von F* und dem Verein G* – von einer geänderten Sachlage aus, nämlich davon, dass sich der Betroffene seit März 2025 in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Lagerist beim Unternehmen H* befinde, hieraus ein monatliches Nettoeinkommen ohne Sonderzahlungen zwischen EUR 2.000,-- und EUR 2.200,-- beziehe und über Ersparnisse in Höhe von EUR 37.000,-- verfüge (ON 172, AS 3 f).
Aktenkundig ist nun, dass am Betroffenen bis zum Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung zum 15.12.2022 (erneut Beschluss in ON 23) und unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorhaftzeiten vom 14.8.2014 – bis 25.3.2015 (Urteilszeitpunkt) seit 25.3.2015 eine Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB vollzogen wurde und er die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren durch Anhaltung in der (vormals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Gänze verbüßt hat (ON 2, ON 23).
Aktenkundig ist weiters, dass sich die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nach seiner bedingten Entlassung insofern geändert haben, als er – nach kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisses beim sozialökonomischen Betrieb I* (vgl ON 112) und bei der Firma J* (vgl ON 121) sowie nach Bezug von Leistungen aus dem Arbeitsmarktservice (vgl ON 128) – seit März 2025 in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Lagerist bei der Firma H* steht (ON 147), hieraus (jedenfalls) von Mai bis einschließlich August 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.060,34 und von September 2025 bis einschließlich Oktober 2025 ein solches von EUR 2.231,28 ebenso wie anteilige Sonderzahlungen bezogen hat (ON 170a). Zudem trägt er aufgrund einer zwischen ihm und F* abgeschlossenen Vereinbarung vom 12.5.2025 einen Selbstbehalt von monatlich EUR 400,-- für die Wohnbetreuung (ON 167, AS 5).
Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vorliegenden Bankunterlagen auch ergibt, dass der Betroffene auf einem (Spar-) Konto mit Stand 29.11.2025 über Ersparnisse von EUR 37.000,-- verfügt, wobei es sich bei den vom Betroffenen selbst getätigten Gutschriften auf dieses Konto seit Mai 2025 über (gesamt) EUR 15.000,-- augenscheinlich um Ansparungen aus seiner nunmehrigen Arbeitstätigkeit handelt (vgl die übereinstimmenden Überweisungen vom 30.6., 30.9. und 29.11.2025 in ON 170a, AS 7 f). Ungeklärt ist demgegenüber aber eine Mittelherkunft über EUR 22.000, die als „Sepa-Gutschrift A*“ am 4.2.2025 Eingang auf dieses Konto genommen hat (vgl erneut ON 170a, AS 17).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass der Betroffene, den keine Sorgepflichten treffen, in Anbetracht seines zuletzt bezogenen, aktenkundigen Gehalts vom Oktober 2025 in Höhe von EUR 2.231,28 (ON 170a, AS 13) - unter Berücksichtigung anteiliger Sonderzahlungen - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.603,16 bezieht, das damit weit über dem Existenzminimum liegt. Nach Abzug eines Selbstbehalts von EUR 800,-- für die Wohnbetreuung verbliebe ihm damit nach wie vor ein Betrag in Höhe von EUR 1.803,16 für seinen notwendigen Lebensunterhalt, der ihm - auch mit Rücksicht darauf, dass vom verbleibenden Betrag die Wohnkosten bereits abgezogen sind und er auch laufend anfallenden Kosten für psychotherapeutische Leistungen und Laboruntersuchungen ohnedies nicht zu tragen hat – jedenfalls eine einfache Lebensführung (samt Ansparungen) erlaubt.
Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts, wonach der Bund ab März 2026die Kosten in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 179a Abs 2 StVG nur mehr teilweise, nämlich nach Abzug eines vom Betroffenen hierfür zu tragenden Selbstbehalts von monatlich EUR 800,---, zu tragen hat, nicht zu beanstanden, geht der Betroffene nämlich laut Quartalsbericht des ** vom 12.3.2026 seit 2.3.2026 wieder einer Vollzeitbeschäftigung bei der Firma H* nach. Mit seinem Vorbringen, er wäre besser gestellt, nichts anzusparen und sei auf entsprechende Ansparungen in Hinblick auf eine eigene zukünftige Haushaltsgründung angewiesen, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der Bund gemäß § 179a Abs 2 StVG (bloß) subsidiär verpflichtet ist, für die Aufenthaltskosten in der sozialtherapeutischen Wohneinheit aufzukommen, schließlich bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung auch das Vermögen des bedingt Entlassenen in Anschlag zu bringen ist (erneut: RIS-Justiz RS0132826). Damit drang die Beschwerde in diesem Umfang nicht durch.
Hingegen kann dem Rechtsmittel, soweit es sich gegen den (weiteren) erstgerichtlichen Ausspruch wendet, „wonach der Bund für die Monate November 2025 bis einschließlich Februar 2026 die Kosten des Aufenthalts des A* in einer sozialtherapeutischen Wohneinheit nicht gemäß § 179a Abs 2 StVG übernimmt“, Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Diesfalls stütze das Erstgericht die Verpflichtung des Betroffenen zur Tragung der Kosten von rund EUR 23.000,-- für diese Monate nicht nur auf den Umstand seines monatlichen Einkommens, sondern auch auf vorgenanntes „Sparvermögen von zumindest EUR 37.000, welches jedenfalls zu einem angemessenen Teil zur Deckung der für die Behandlung und den Aufenthalt anfallenden Kosten heranzuziehen ist“ (ON 172, S 6), wobei es auch ausführte, dass die Herkunft eines Teils der Ersparnisse (EUR 22.000,--) nicht geklärt ist (ON 172, AS 4).
Damit ist aber die Frage nach einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Umstände als Voraussetzung für den Wegfall der Bindungswirkung des ursprünglichen Kostenausspruchs des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2022, mit dem die volle Kostenübernahme durch den Bund festgelegt wurde, nicht geklärt, zumal - wie bereits angemerkt – weder dem ursprünglichen Beschluss noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen ist, von welchen Sachverhaltsannahmen in Bezug auf die (hier relevanten:) Vermögensverhältnisse des Betroffenen (Ersparnisse von EUR 22.000,--) im Zeitpunkt des Ausspruchs der bedingten Entlassung ausgegangen wurde, insbesondere ob es sich dabei – wie die Beschwerde behauptet – um eine Rücklage des Betroffenen von seiner verbüßten Freiheitsstrafe zu E* des Landesgerichts St. Pölten handelt.
Da die Sachverhaltsgrundlagen in diesem Punkt somit unzureichend sind, ist nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO mit Aufhebung des bekämpften Beschlusses in diesem Umfang und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, wie sich die (hier von Interesse:) Vermögenslage des Betroffenen im November 2022 betreffend allfälliger Ersparnisse gestalten hat und wird auch zu berücksichtigen haben, dass der Betroffene im Zeitraum Jänner und Februar 2026 lediglich Arbeitslosenunterstützung bezogen hat (vgl Nachreichung AMS-Bezug vom 16.2.2026 in ON 179).
Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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