14Ns28/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsident i n des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * N* , AZ 48 BE 419/24g des Landesgerichts Salzburg , über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]* N* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RISJustiz RS0088481 [T4]).