Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 71 BE 18/26s des Landesgerichts Innsbruck, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Ried im Innkreis, AZ 25 BE 305/25f, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 25 BE 305/25f-3, wurde * A* mit Wirksamkeit zum 26. Februar 2026 aus von ihm verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Unmittelbar nach mündlicher Verkündung dieses Beschlusses erklärte der Verurteilte Rechtsmittelverzicht (ON 3, 3).
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Februar 2026, GZ 38 Hv 20/26x-13, verhängte das Landesgericht Innsbruck über den Genannten die Untersuchungshaft, die zunächst im Zeitraum vom 26. Februar 2026 (= Entlassungstermin der zu AZ 25 BE 305/25f des Landesgerichts Ried im Innkreis gewährten bedingten Entlassung) bis zum 3. März 2026 in der Justizanstalt Ried im Innkreis, sodann ab den Abendstunden des 3. März 2026 in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen wurde (ON 10). In der Folge verurteilte das Landesgericht Innsbruck A* mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2026 (AZ 38 Hv 20/26x) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (ON 12.2). Die Übernahme in den Strafvollzug erfolgte am 27. März 2026 (ON 32 im Akt AZ 38 Hv 20/26x des Landesgerichts Innsbruck).
[3] Am 31. März 2026 überwies das Landesgericht Ried im Innkreis die Strafvollzugssache an das Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf den – zufolge Verbüßung der zu AZ 38 Hv 20/26x des Landegerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe – im Sprengel dieses Gerichts gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt des A*.
[4]Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (§ 38 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG), weil es wegen Vorliegens eines „Anschlussvollzug[s]“ seine Zuständigkeit bezweifle (ON 1.11).
[5]Werden im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist (§ 179 Abs 1 StVG analog; RIS-Justiz RS0088481 [T2]; Pieber in WK 2StVG § 179 Rz 4). Ein späterer, allenfalls mehrmaliger Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bewirkt keine Kompetenzveränderung mehr (§ 179 Abs 1 StVG; Pieber in WK 2StVG § 179 Rz 1, 3 ff mwN).
[6] Demnach hängt hier die Lösung des Zuständigkeitsstreits davon ab, ob A* aufgrund des (unmittelbar nach Entlassung erfolgten) Vollzugs der zu AZ 38 Hv 20/26x des Landesgerichts Innsbruck verhängten Untersuchungshaft in der Justizanstalt Innsbruck seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts hatte.
[7]Um den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen die tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird. Eine Anhaltung in Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt dann begründen, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert (RIS-Justiz RS0109116 [T7]). Dabei gilt ein Zeitraum von sechs Monaten als Orientierungshilfe (RIS-Justiz RS0109116 [T6]).
[8] Bei der demnach anzustellenden Prognose einer bestimmten Aufenthaltsdauer war zu berücksichtigen, dass das Landesgericht Innsbruck die Untersuchungshaft wegen des (auf zahlreiche Verfahrensergebnisse gestützten) dringendenVerdachts der Begehung von (insgesamt) fünf größtenteils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten strafbaren Handlungen (überwiegend im Zuge eines einheitlichen Geschehens) verhängte und die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vorlagen (ON 13 im Akt AZ 38 Hv 20/26x des Landesgerichts Innsbruck). Vor diesem Hintergrund war (bei objektiver ex-ante-Betrachtung) – unter gebotener Berücksichtigung der Zuständigkeit der Justizanstalt Innsbruck für den Vollzug einer Strafhaft von weniger als 18 Monaten (s Anlage zu §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug und ON 14 [zum Wohnort des Verurteilten in Innsbruck]) – im Zeitpunkt der Einlieferung des A* in diese Justizanstalt davon auszugehen, dass er voraussichtlich längere Zeit (im geschilderten Sinn) dort verbleiben wird. Dass die Überstellung nach Innsbruck erst am 3. März 2026 möglich war, steht der Annahme einer unmittelbar nach Entlassung erfolgten Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen (vgl 12 Ns 88/21v [Rz 6]). Demnach ist das Landesgericht Innsbruck zur Führung der Strafvollzugssache zuständig.
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