Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2027, BE*-77, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss im Ausspruch, dass der Bund die Kosten des Aufenthalts des A* in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung nicht zur Gänze gemäß § 179a StVG übernimmt (Spruchpunkt 2.), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2020, Hv*, wurde die strafrechtliche Unterbringung von A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, aus dem er mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 14. November 2024, BE*, sowie unter Bestimmung fünfjähriger Probezeit, der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung mehrerer näher genannter Weisungen zum 21. November 2024 bedingt entlassen wurde. Dazu gehört - und insofern für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz - die Wohnungsnahme in einer geeigneten vollbetreuten Nachsorgeeinrichtung, die mit dem Grundsatzausspruch verbunden war, dass der Bund die mit den Weisungen verbundenen Kosten unter den im § 179a StVG genannten Voraussetzungen sowie bis zu der dort genannten Höhe übernimmt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Entlassene über kein regelmäßiges Einkommen und kein Vermögen, wurde jedoch durch Schulden bei einem Mobiltelefonanbieter in Höhe von EUR 2.000,00 belastet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 77) sprach das Erstgericht aus, dass A* ab 1. Mai 2026 die mit dieser Wohnsitznahme verbundenen Kosten monatlich in der Höhe von 80% seines monatlichen Nettoeinkommens selbst zu tragen hat (Spruchpunkt 1./), sowie dass die darüber hinausgehenden damit verbundenen Kosten weiterhin vom Bund gemäß § 179a Abs 2 StVG getragen werden (Spruchpunkt 2./).
Begründend führte das Erstgericht an, dass A* sozialversichert und monatlich Notstandshilfeempfänger im Umfang von täglich EUR 36,38 sei, über Ersparnisse in Höhe von EUR 200,00 verfüge und Schulden bei einem Mobilfunkanbieter in Höhe von EUR 1.115,00 aufweise, wobei er keinen Anspruch auf Bezahlung des Aufenthalts außer einer Krankenversicherung habe. Aufgrund geänderter Verhältnisse – nunmehr monatliche AMS-Bezüge – sei eine 80:20 Teilung angemessen, weil er ohne Erschwernis seines Fortkommens 80% seines Bezugs für die Wohnsitzkosten tragen könne.
Gegen diesen Beschluss (bezogen auf Spruchpunkt 1./) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Entlassenen mit der Begründung, dass das Erstgericht - von einer nicht zutreffenden finanziellen Situation ausgehend - Schulden des Beschwerdeführers im Ausmaß von EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 unberücksichtigt gelassen habe. Dazu wird ein Auszug aus dem Verfahrensregister Justiz (zu GZ E1* des BG Steyr, E2* des BG Hernals, E3* des BG Mödling, E4* des BG Mödling sowie eine auf Exekutionsverfahren bezogene VJ- Namensabfrage vom 5. März 2025 vorgelegt (ON 81).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist im Sinne der Kassation berechtigt.
Nach § 179a Abs 2 StVG hat der Bund, wenn einem bedingt Entlassenen die Weisung erteilt wurde, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, die Kosten der Behandlung oder des Aufenthalts ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der Entlassene keinen Anspruch auf entsprechende Leistung aus einer Krankenversicherung hat und die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschweren würde. Grundsätzlich hat der bedingt Entlassene die mit der Erfüllung der ihm erteilten Weisung verbundenen Kosten selbst zu tragen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 179a Rz 3; RIS-Justiz RS0132825). Nur das kumulative Vorliegen beider im § 179a Abs 2 StVG genannten Voraussetzungen (kein Anspruch auf entsprechende Leistungen aus der Krankenversicherung und Erschwerung des Fortkommens durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten) begründet die Kostenübernahmeverpflichtung des Bundes (14 Os 84/14f; 13 Os 77/19a; RIS-Justiz RS0132825). Bei der nach § 179a Abs 2 1. Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist auch dessen Vermögen in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS0132826; 13 Os 77/19a). Die Kosten sind nur teilweise zu übernehmen, wenn der Betroffene selbst in der Lage und daher auch verpflichtet ist, einen Teil der Kosten ohne Erschwerung seines Fortkommens zu tragen ( Pieber in Höpfel/Ratz . WK 2StVG § 179a Rz 3).
Wie bereits referiert, hat das Landesgericht Steyr bei der bedingten Entlassung des Betroffenen die Kostentragung der weisungsgemäßen Nachbetreuung durch den Bund beschlossen. Für einen solchen auf die Zukunft gerichteten Ausspruch gilt die Umstandsklausel. Ändern sich danach die Umstände nicht wesentlich, steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Ausspruchs einer neuerlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach entgegen und ist in der Folge nur noch über das Ausmaß der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden ( Pieber aaO Rz 8).
In der nun angefochtenen Entscheidung ging das Erstgericht gestützt auf die Mitteilung des Arbeitsmarktservice B* vom 23. Februar 2026 (ON 76) über den Bezug von „Notstandshilfe - Schulung samt Zuschlag“ von täglich EUR 36,38 ab 20. Februar 2026 (vorerst bis 18. Juni 2026) aus und berücksichtigte den vom Betroffenen mit Beschluss vom 19. Jänner 2021 eingeforderten ausgefüllten Fragebogen (letztlich ON 71), in dem der Betroffene bereits eine Notstandshilfe samt Arbeitstraining mit etwa EUR 900,00 beziffert hatte, Kontoguthaben oder Spareinlagen mit EUR 200,00 sowie finanzielle Verpflichtungen, nämlich Schulden aus einem Handyvertrag bei C* mit ca. EUR 1.115,00, wobei er laufend Rückzahlungen seit 20. Februar 2026 tätige und am 19. Februar 2026 mit dem Gerichtsvollzieher in Kontakt getreten sei und Kosten für Telefonie von „Prepaid“ EUR 25,00 habe.
Aktenkundig ist nun, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nach seiner bedingten Entlassung insofern geändert haben, als er seit 20. Februar 2026 das genannte Einkommen bezieht. Die Rückzahlungen laut ON 71 sowie in der Beschwerde erstmals relevierte behauptete höhere finanzielle Belastungen sind hingegen ungeklärt.
Angesichts der behaupteten finanziellen Verpflichtungen, die unkonkret in der Behauptung bestehen, mehrere tausend Euro Schulden zu haben, was sich aus dem Verfahrensregister nicht aufklären lässt, erscheint die Grundlage für das erstgerichtliche Vorgehen ohne etwa Einvernahme des Beschwerdeführers oder andere Maßnahmen zur Aufklärung nicht fundiert genug, zumal dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen ist, wieweit zu den Verbindlichkeiten und den schon damals angegebenen Rückzahlungsvereinbarungen Sachverhaltsannahmen getroffen wurden.
Da die Sachverhaltsgrundlagen in in diesem Punkt somit bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs unzureichend waren und noch sind, ist nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO mit der Aufhebung des bekämpften Beschlusses in diesem Umfang und Zurückweisung an die erste Instanz vorzugehen. Das Erstgericht möge insofern im fortgesetzten Verfahren ermitteln, wie sich die geänderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen auch unter Einbeziehung der regelmäßigen Zahlungen und ihrer Rechtsgrundlage bzw der konkreten Höhe der Verpflichtungen darstellen, weil ohne diese Grundlage derzeit nicht beurteilt werden kann, ob die festgesetzte künftige Eigenleistung das Fortkommen des Rechtsmittelwerbers erschweren würde. Diesem wird vor Beschlussfassung nach § 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG die Möglichkeit einzuräumen sein, zu einer bloß teilweisen Kostenübernahme durch den Bund Stellung zu beziehen (weshalb sich die Ladung zur Einvernahme gleichsam anbietet).
Da die Sachverhaltsgrundlagen in diesem Punkt somit unzureichend sind, ist in Stattgebung der Beschwerde mit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen. Auf verbreiterter Basis wird das Erstgericht ergänzend festzustellen haben, ob und in welchem Ausmaß eine Eigenleistung des Beschwerdeführers ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens mit Blick auf die finanziellen Verpflichtungen zumutbar ist. Erst auf dieser Grundlage kann verlässlich beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine anteilige Kostenbeteiligung gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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