Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A*, AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. August 2023 (ON 24), AZ **, wurde A* am 20. September 2023 aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisungen erteilt, seine weitere Unterkunft an der angeführten Adresse in der ** zu nehmen, jede (dauernde) Änderung seines Aufenthaltsortes dem Gericht unaufgefordert bekannt zu geben, sich regelmäßig fachärztlich-psychiatrisch behandeln zu lassen inklusive der Einnahme der erforderlichen (insbesondere antipsychotischen Depotmedikation), sich in Hinkunft alkoholischer Getränke sowie anderer psychotroper Substanzen zu enthalten und diesbezüglich entsprechende Blut-und Harnparameterbestimmungen zu dulden, eine psychotherapeutische Behandlung zur Vertiefung und Aufrechterhaltung des Krankheitsverständnisses, insbesondere hinsichtlich des Substanzgebrauchs zu absolvieren, eine psychosoziale mobile Wohnbetreuung durch die Organisation C* in Anspruch zu nehmen und zu dulden und dem Gericht unaufgefordert in Abständen von vier Monaten einen entsprechenden Bericht zu erstatten.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (ON 24) trat das Landesgericht Korneuburg die Maßnahmenvollzugssache sodann gemäß § 179 (zu ergänzen:) Abs 1 StVG dem Landesgericht für Strafsachen Wien ab, bei welchem er seither zu AZ B* geführt wird.
A* hat nunmehr seit März 2026 seinen Wohnsitz in ** (ON 88).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien regt daher an, das Verfahren an das Landesgericht Korneuburg zu delegieren (ON 89). Die Staatsanwaltschaft Wien erhob gegen die Delegierung keinen Einwand (ON 1.76). Auch A* stimmte der angedachten Delegierung (ON 86, 6) zu, ebenso die Oberstaatsanwaltschaft Wien.
Aus dem Zweck der-hier zwar nicht relevanten, aber diesbezüglich aufschlussreichen-Bestimmung des § 179 StVG ist abzuleiten, dass die räumliche Nähe zwischen Vollzugsgericht und dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des bedingt Entlassenen angestrebt wird. Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit im Sinne des § 179 Abs 1 StVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, wogegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0088481).
Der Betroffene hat seinen Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts Korneuburg verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4 und T5]).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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