Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, Mag. Reinberg und Mag. Kuranda in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. Juli 2026, BE1*-60, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über den am B* geborenen A* verhängte Widerrufshaft wird gemäß § 180 Abs 3 StVG iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist unbefristet wirksam.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2013, Hv*, wurde der am B* geborene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 10. April 2013 in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Aus dem Maßnahmenvollzug wurde der Betroffene erstmals mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. November 2016, BE2*, unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen. Nach unbefugtem Verlassen der Nachsorgeeinrichtung am 9. März 2020, um nach ** zu reisen, und Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente wurde die bedingte Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. November 2016, BE3*, widerrufen (vgl ON 4, 2).
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Dezember 2025, BE1*, wurde der Betroffene am 1. Jänner 2026 erneut aus der gegenständlichen Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (Wohnsitznahme in einer geeigneten Wohneinrichtung [Intensivbetreuung entsprechend C*, **, oder einer ähnlich strukturierten Einrichtung] einschließlich Einhaltung der Hausordnung und Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen, regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung und Kontrollen, Einnahme der verordneten Medikation und Abstinenz von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln [darunter diverse Suchtgifte nach dem SMG und neue psychoaktive Substanzen] samt Duldung regelmäßiger Kontrollen unter Sicht) aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen (ON 17 und 18).
Nachdem der Betroffene zunächst bestrebt schien, die ihm aufgetragenen Weisungen einzuhalten (vgl Quartalsbericht C* vom 3. April 2026 – ON 28), fiel am 5. Juni 2026 ein Drogentest positiv aus, lehnte er eine erneute Bedarfsmedikation ab und verließ er schließlich in der Nacht auf den 6. Juni 2026 unbemerkt die Wohneinrichtung. In weiterer Folge verbrachte er bis zu seiner Rückkehr nach ** vier Wochen zumindest teilweise in ** (ON 42.2 und 51).
Am 1. und 6. Juli 2026 konnten dem Betroffenen förmliche Mahnungen vom 11. und 29. Juni 2026 (ON 39), weil er zuletzt die Medikamente verweigert (Bedarfsmedikation), Drogen (synthetische Cannabinoide und Spice) konsumiert und sich ohne Erlaubnis von der Nachsorgeeinrichtung entfernt habe, ausgefolgt werden (ON 39, 46, 51, 53 und 55).
Da er infolge seiner Abgängigkeit den Platz in der Nachsorgeeinrichtung verloren hatte, begab sich der Betroffene am 6. Juli 2026 über Ersuchen seiner Betreuer in den D* zur stationären Behandlung (ON 51).
Am 7. Juli 2026 beauftragte das Erstgericht die psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. E* mit der Erstattung eines Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs der bedingten Entlassung des Betroffenen (ON 52). Nach Einlangen des Gutachtens beantragte die Staatsanwaltschaft Steyr am 15. Juli 2026 die Festnahme und Verhängung der Widerrufshaft (ON 1.18).
Bereits am 8. und 9. Juli 2026 kam es erneut zu einem Weisungsbruch (ON 56, 57), indem er die Medikation verweigerte, angab, dass ihm ohnedies bereits ein slowakischer Arzt die Medikation verabreicht habe, heimlich die verabreichten Medikamente aus dem Mund holte und sie in der Toilette entsorgte sowie am darauffolgenden Tag erneut die Medikation in die Toilette spuckte, nachdem er sich zuvor bereiterklärt hatte, sie einzunehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde über den Betroffenen – nach dessen Verhaftung am selben Tag – aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG – die Widerrufshaft mit Frist 29. Juli 2026 verhängt (ON 60 und 61).
Dagegen richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung erhobene (ON 59, in der Folge zu ON 68 ausgeführte) Beschwerde des Betroffenen, in der er moniert, es liege keine Tatbegehungsgefahr vor, weil er sich während seiner vierwöchingen Abgängigkeit inFreiheit nichts zu schulden kommen lassen habe und geringfügige Verstöße einen Widerruf nicht rechtfertigen würden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 180 Abs 3 StVG ist die Festnahme des bedingt Entlassenen zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf.
Gemäß §§ 54 Abs 1, 53 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme zu widerrufen, wenn der Betroffene eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder er sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und sich daraus ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
Der auf die mutwillige Nichtbefolgung einer Weisung gestützte Widerruf der bedingten Entlassung aus seiner mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme setzt eine dem (abermaligen) Weisungsbruch vorangegangene förmliche Mahnung voraus (RIS-Justiz RS0092796). Dabei ist dem Rechtsbrecher in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und deren Befolgung einzumahnen, wobei es keines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf (RIS-Justiz RS0092806; Jerabek in WK 2StGB § 53 Rz 10). Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0129803).
Gegenständlich folgt die vom Gesetz geforderte Annahme eines erwarteten (und mittlerweile erstinstanzlich mit Beschluss vom 23. Juli 2026 auch ausgesprochenen [ON 66]) Widerrufs aus der vom Erstgericht detailliert dargestellten Chronologie nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Diese zeigt ein rasches Abgleiten des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster in Form von Drogenabusus, unerlaubtem Entfernen aus der Betreuungseinrichtung, Verweigerung der Medikamenteneinnahme und Therapie samt damit einhergehender zunehmender Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Von geringfügigen Verstößen gegen Weisungen kann der Beschwerde zuwider hinsichtlich der – trotz förmlicher Mahnung - verweigerten Medikamenteneinnahme keine Rede sein.
Nachvollziehbar schildert zudem die Sachverständige in ihrem Gutachten (ON 56, 11 f) ein Wiederaufleben der Gefährlichkeit des Betroffenen. Demnach liege bei ihm nicht nur, aber auch ein wegen der einen Monat lang vernachlässigten Medikamenteneinnahme völlig von den Symptomen seiner psychotischen Erkrankung bestimmter Zustand mit sowohl formalen als auch inhaltlichen Denkstörungen, fehlendem Realitätsbezug, fehlender Paktfähigkeit und fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht vor. Da er mittlerweile auch nicht mehr gewillt sei, die Medikation im stationären Setting einzunehmen, nach wie vor aber eine ausgeprägte Drogenaffinität aufweise, sei konkret zu befürchten, dass es binnen kurzem (konkret binnen weniger Monate) wieder zu einer solchen Zunahme der wahnhaften Symptomatik bzw der Halluzinationen kommen würde und dass es damit wieder zu einer deutlichen Zunahme der Gefährlichkeit, insbesondere der Wahrscheinlichkeit massiver körperlicher Übergriffe gegen beliebige, gerade anwesende Andere mit entsprechend schweren Verletzungsfolgen, kommen würde. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es bei unveränderbar vorliegender schwerwiegender und nachhaltiger Störung (hebephrene Schizophrenie, gemischtes Residuum) des neuerlichen Vollzugs der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, um die aus dieser Störung resultierende Gefährlichkeit (die sich auf schwere Körperverletzungen an wahnhaft fehlgedeuteten Personen beziehe) hintan zu halten; entsprechene Übergriffe seien widrigenfalls in einem Zeitraum von wenigen (zwei bis drei Monaten) zu befürchten. Die beim Betroffenen nach wie vor bestehende Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht mehr hintangehalten werden, zumal der Betroffene gänzlich pakt- und einsichtsunfähig sei und aufgrund seiner ausgeprägten kognitiven Defizite auch nicht die Möglichkeit gegeben sei, verlässliche Vereinbarungen mit ihm zu treffen.
Dass sich der Betroffene während seiner Zeit der Abgängigkeit – mit Ausnahme des Fahrraddiebstahls (vgl ON 42.2, 2) – wohlverhalten hat, vermag an dieser Einschätzung keine Bedenken zu erwecken.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung liegen bei A* somit vor.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ging das Erstgericht im angefochtenen Beschluss auch zutreffend davon aus, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) erfüllt ist. Für den Haftgrund des unmittelbaren Bevorstehens einer Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen genügt akute Tatbegehungsgefahr. Eine strafbare Handlung muss weder schwere Folgen herbeigeführt haben noch überhaupt versucht worden sein ( Pieberin WK² StVG § 180 Rz 25).
Aufgrund der nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen (ON 56, 11 f) wiederaufgelebten Gefährlichkeit des Betroffenen in Kombination mit der mangelnden Paktfähigkeit und fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Begehung weiterer mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten, sohin akut, zu befürchten. Wie bereits voranstehend ausgeführt steht dieser Beurteilung auch der Umstand nicht entgegen, dass der Betroffene während seiner Abgängigkeit lediglich mit einem Fahrraddiebstahl imponiert hat (vgl ON 42.2, 2) und keine Tätlichkeiten gegen andere Personen bekannt geworden sind.
Den Haftzwecken konnte in Anbetracht der Intensität des Haftgrundes bei unbedingter Notwendigkeit des erneuten intramuralen Maßnahmenvollzugs (ON 56, 12) durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend begegnet werden.
Schließlich liegt angesichts der Gefährlichkeit des Betroffenen und der Bedeutung der Sache (RIS-Justiz RS0120790 [T4]) eine Unverhältnismäßigkeit der Widerrufshaft in der Dauer von zwei Wochen nicht vor.
Da bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Erstgerichts über den Widerruf der bedingten Entlassung ergangen ist, entfällt die in § 180 Abs 3 zweiter Satz StVG normierte Befristung ( Pieberin WK² StVG § 180 Rz 31).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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