Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2026, BE1*-66, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2013, Hv*, wurde der am ** geborene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 10. April 2013 in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Erstmals wurde der Betroffene mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. November 2016, BE2*, unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen. Nach unbefugtem Verlassen der Nachsorgeeinrichtung und Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente wurde die bedingte Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2022 zu BE3* widerrufen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Dezember 2025 wurde der Betroffene per 1. Jänner 2026 erneut aus der (nunmehr) strafrechtlichen Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (Wohnsitznahme in einer geeigneten Wohneinrichtung [Intensivbetreuung entsprechend B*, **, oder einer ähnlich strukturierten Einrichtung] einschließlich Einhaltung der Hausordnung und Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen, regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung und Kontrollen, Einnahme der verordneten Medikation und Abstinenz von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln [darunter diverse Suchtgifte nach dem SMG und neue psychoaktive Substanzen] samt Duldung regelmäßiger Kontrollen unter Sicht) bedingt entlassen (ON 17 und 18).
Nachdem der Betroffene zunächst bestrebt schien, die ihm aufgetragenen Weisungen einzuhalten (vgl Quartalsbericht B* vom 3. April 2026 [ON 28]), fiel am 5. Juni 2026 ein Drogentest positiv aus, lehnte er eine erneute Bedarfsmedikation ab und verließ er schließlich in der Nacht auf den 6. Juni 2026 unbemerkt die Wohneinrichtung. In weiterer Folge verbrachte er bis zu seiner Rückkehr nach ** vier Wochen zumindest teilweise in ** (ON 42.2 und 51).
Am 1. und 6. Juli 2026 konnten dem Betroffenen förmliche Mahnungen vom 11. und 29. Juni 2026, weil er zuletzt die Medikamente verweigert (Bedarfsmedikation), Drogen (synthetische Cannabinoide und Spice) konsumiert und sich ohne Erlaubnis von der Nachsorgeeinrichtung entfernt habe, ausgefolgt werden (ON 39, 46, 51, 53 und 55).
Da er infolge seiner Abgängigkeit den Platz in der Nachsorgeeinrichtung verloren hatte, begab sich der Betroffene über Ersuchen seiner Betreuer in den C* zur stationären Behandlung (ON 51).
Bereits am 8. und 9. Juli 2026 kam es erneut zu einem Weisungsbruch (ON 56, 57), indem er die Medikation verweigerte, angab, dass ihm ohnedies bereits ein slowakischer Arzt die Medikation verabreicht habe, heimlich die verabreichten Medikamente aus dem Mund holte und sie in der Toilette entsorgte sowie am 9. Juli 2026 erneut die Medikation in die Toilette spuckte, nachdem er sich zuvor bereiterklärt hatte, sie einzunehmen.
Am 7. Juli 2026 beauftragte das Erstgericht die psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. D* E* mit der Erstattung eines Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs der bedingten Entlassung des Betroffenen (ON 52).
In ihrem Gutachten vom 14. Juli 2026 (ON 59) führte sie – nach Studium der vorliegenden Unterlagen (die Sachverständige wurde zum elektronischen Akt freigeschalten ON 52, 2), Untersuchung des Betroffenen und Studium der Krankengeschichte – im Wesentlichen aus, dass bei ihm nicht nur, aber auch ein wegen der einen Monat lang vernachlässigten Medikamenteneinnahme völlig von den Symptomen seiner psychotischen Erkrankung bestimmter Zustand mit sowohl formalen als auch inhaltlichen Denkstörungen, fehlendem Realitätsbezug, fehlender Paktfähigkeit und fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht vorliege. Da er mittlerweile auch nicht mehr gewillt sei, die Medikation im stationären Setting einzunehmen, nach wie vor aber eine ausgeprägte Drogenaffinität aufweise, sei konkret zu befürchten, dass es binnen kurzem (konkret binnen weniger Monate) wieder zu einer solchen Zunahme der wahnhaften Symptomatik beziehungsweise der Halluzinationen kommen würde und dass es damit wieder zu einer deutlichen Zunahme der Gefährlichkeit, insbesondere der Wahrscheinlichkeit massiver körperlicher Übergriffe gegen beliebige, gerade anwesende Andere mit entsprechend schweren Verletzungsfolgen, kommen würde. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es bei unveränderbar vorliegender schwerwiegender und nachhaltiger Störung (hebephrene Schizophrenie, gemischtes Residuum) des neuerlichen Vollzugs der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, um die aus dieser Störung resultierende Gefährlichkeit (die sich auf schwere Körperverletzungen an wahnhaft fehlgedeuteten Personen beziehe) hintan zu halten; entsprechende Übergriffe seien widrigenfalls in einem Zeitraum von wenigen (zwei bis drei) Monaten zu befürchten. Die beim Betroffenen nach wie vor bestehende Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht mehr hintangehalten werden, zumal der Betroffene gänzlich pakt- und einsichtsunfähig sei und aufgrund seiner ausgeprägten kognitiven Defizite auch nicht die Möglichkeit gegeben sei, verlässliche Vereinbarungen mit ihm zu treffen.
In der Folge wurde über den Betroffenen mit Beschluss vom 15. Juli 2026 über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.18) nach seiner Festnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG die Widerrufshaft mit Frist 29. Juli 2026 verhängt (ON 60 und 61). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Juli 2026, 7 Bs 151/26v, nicht Folge gegeben (ON 71).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 66) widerrief das Landesgericht Steyr gemäß § 54 Abs 1 StGB die mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Dezember 2025, BE1*, zum 1. Jänner 2026 erfolgte bedingte Entlassung des A* aus der mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2013, Hv*, wegen §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB angeordneten strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, in der er moniert, es liege keine Gefährlichkeit vor, weil er sich während seiner vierwöchigen Abgängigkeit in Freiheit nichts zu schulden kommen lassen habe und geringfügige Verstöße gegen Weisungen einen Widerruf nicht rechtfertigen würden. Da er in Freiheit ohne Wohneinrichtung gut zurecht gekommen sei, kämen auch gelindere Mittel sehr wohl in Betracht (ON 70).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2]) auf den oben zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Juli 2026 und insbesondere die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten ist gemäß § 54 Abs 1 StGB unter den im § 53 StGB genannten Voraussetzungen – hier konkret nach dessen Abs 2, also dass der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt – zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
Liegt eine der im § 53 StGB genannten Widerrufsvoraussetzungen vor, ist demnach (hier) die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs „hintangehalten“ (maW der Vollzug substituiert) werden kann ( Haslwanterin WK² StGB § 54 Rz 4 und 4/1).
Die noch bestehende Gefährlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgte (§ 53 Abs 2 erster Fall StGB), wobei dieser Umstand symptomatisch für den Fortbestand der Gefährlichkeit zu sein hat ( Haslwanterin WK² StGB § 54 Rz 6 f mwN; Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 54 Rz 28 mwN). Ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung iSd § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, handelt „mutwillig“ iSd § 53 Abs 2 StGB, weil mutwillig nichts anderes als vorsätzlich (§ 5 Abs 1 StGB) bedeutet (vgl zum ausschlaggebenden Faktum der Non-Compliance Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 54 Rz 25), wobei der Widerruf zur Erlangung von Compliance durch erneute medikamentöse oder therapeutische Behandlung in einem Zentrum iSd § 21 StGB auch dann in Betracht kommt, wenn Grund zur Hoffnung auf abermalige bedingte Entlassung in absehbarer Zeit besteht ( Haslwanterin WK² StGB § 54 Rz 10). Gerade die Nichtbeachtung einer Behandlungsweisung spricht für ein stetes Fortbestehen der Gefährlichkeit ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 54 Rz 29 mwN).
Vor diesen rechtlichen Prämissen besteht angesichts der auf aktenkonformer Beweisgrundlage erfolgten Konstatierungen des Erstgerichts kein Anlass zu einer Korrektur des Widerrufskalküls.
Nach Zustellung der förmlichen Mahnung verweigerte der bedingt Entlassene (während der Anhaltung nach dem UbG im C* ) nämlich weiterhin die Medikation (ON 56 und 57). Seine Angaben im Rahmen der Anhörung vom 15. Juli 2026 (ON 59, 4), er habe die Medikamente regelmäßig und freiwillig genommen, und zwar auch am 8. und 9. Juli 2026, sind durch die glaubwürdigen Angaben des behandelnden Oberarztes Dr. F* widerlegt (ON 57). Mit Blick auf dessen weitere Angaben, wonach der Betroffene die Medikamente nur unter maximalem Druck nehme und außerhalb dieses konkreten Settings die Medikamenteneinnahme nicht funktionieren würde, sowie die Ausführungen Dris. E* im aktuellen Sachverständigengutachten (ON 56, 12), die Möglichkeit von verlässlichen Vereinbarungen sei nicht zuletzt aufgrund seiner ausgeprägten kognitiven Defizite nicht gegeben, ist der vorsätzliche Weisungsungehorsam evident.
Auf Gutachtensbasis ist weiters in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die beim Betroffenen aus seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer hebephrenen Schizophrenie, Residualzustand F12.20, resultierende Gefährlichkeit, woraus mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen zwei bis drei Monaten schwere Körperverletzungen zu befürchten sind, nach wie vor besteht, wieder deutlich zugenommen hat und diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs – angesichts der unzureichenden Krankheitseinsicht und medikamentösen Compliance – auch nicht effektiv hintangehalten werden kann (vgl ON 56, 11 f).
Überzeugende Argumente gegen diese Einschätzung vermag der Betroffene in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Seine Argumentation, es liege keine Gefährlichkeit vor, weil er sich während seiner vierwöchigen Abgängigkeit wohlverhalten habe, greift zu kurz. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene in den letzten vier Wochen vor seiner Festnahme Aggressionshandlungen gesetzt hat oder nicht, weil sich die einweisungsrelevante Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Abs 1 StGB hier daraus ergibt, dass es aufgrund der fehlenden Behandlungseinsicht und Verweigerung der Medikamenteneinnahme (Weisungsbruch) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Reexazerbation der wahnhaften Symptomatik beziehungsweise der Halluzinationen und daher binnen weniger Monate zu schweren Körperverletzungen gegen wahnhaft fehlgedeutete Personen kommen kann (ON 56, 11 f). Die vorliegende Expertise steht aber auch der vom Betroffenen reklamierten Anwendung gelinderer Mittel iSd § 54 Abs 2 StGB entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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