Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* C* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Mai 2026, GZ BE1*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. Februar 2025, AZ BE2* (ON 4), wurde der am ** geborene A* C* aus dem Vollzug eines Strafblocks im Ausmaß von insgesamt 35 Monaten Freiheitsstrafe, welchem Verurteilungen des Landesgerichts Linz vom 16. August 2022 (AZ Hv1*), des Landesgerichts Sankt Pölten (AZ Hv2*; Widerrufsbeschluss vom 20. Jänner 2023), und des Bezirksgerichts Perg vom 11. September 2023 (AZ U*), sowie ein einjähriger Strafrest aufgrund Widerrufs der bedingten Entlassung zu AZ BE3* des Landesgerichts Steyr (vgl hiezu OLG Linz 9 Bs 11/23s) zugrunde liegen, gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 StVG unter Bestimmung dreijähriger Probezeit zum 7. März 2025 bedingt entlassen. Flankierend wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und zusätzlich gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2026 (ON 32) widerrief das Landesgericht Linz – nach Zuständigkeitswechsel gemäß § 179 Abs 1 StVG (ON 9) – als Vollzugsgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) diese mit Beschluss des Landesgerichts Leoben (GZ BE2*-4) gewährte bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 2 StGB und ordnete den Vollzug des Strafrests von acht Monaten Freiheitsstrafe im Wesentlichen mit der Begründung an, dass A* C* nicht gewillt sei, die Unterstützung der Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, wobei der Vollzug des Strafrests angesichts des stark getrübten Vorlebens und der neuerlichen Verurteilung zu AZ Hv3* des Landesgerichts Linz dringend geboten sei, um ihn zukünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 35), welche – neben persönlichen Umständen – im Wesentlichen die Höhe der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2026 (AZ Hv3*) verhängten unbedingten Freiheitsstrafe ins Treffen führt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Hinsichtlich des Bruchs der Bewährungsaufsicht bedeutet ein beharrliches Entziehen, dass der Verurteilte zumindest bedingt vorsätzlich die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe nicht annehmen zu wollen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 11 mwN). Beharrlich ist die Entziehung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 39 mwN). Von einer Entziehung kann nur die Rede sein, wenn der Proband die Bewährungshilfe zur Gänze negiert. Die förmliche Mahnung bildet keine Voraussetzung des Widerrufs, sodass dieser bei spezialpräventiver Notwendigkeit zu erfolgen hat ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 11 mwN). Unter dem Aspekt der spezialpräventiven Erforderlichkeit (vgl Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 26 ff) müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 9).
Zur Verfahrenschronologie kann zunächst auf die aktenkonformen und unbedenklichen Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen und an diese angeknüpft werden.
Bereits im Antrag auf Vorladung nach § 19 Abs 1 BewHG vom 16. Oktober 2025 (ON 13) zeigte der Bewährungshelfer auf, dass seit Mitte Mai 2025 kein Termin mehr stattgefunden habe, da der Proband vereinbarte Termine großteils unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, und auch telefonische Kontaktversuche seitens der Bewährungshilfe von ihm unbeantwortet geblieben seien, sodass eine Betreuung weder sinnvoll noch zweckmäßig sei. Dem gerichtlichen Ladungstermin blieb der Verurteilte – trotz vorheriger telefonischer Verständigung hievon durch den Bewährungshelfer – fern (ON 14). Im Zuge des Antrags auf Aufhebung der Bewährungshilfe vom 2. Februar 2026 (ON 18) teilte der Bewährungshelfer mit, dass es (weiterhin) zu keiner Termineinhaltung durch den Verurteilten gekommen sei, wobei A* C* in der Folge – aufgrund unsteten Aufenthalts (ON 19) – zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde (ON 20). Mit Schreiben vom 20. März 2026 (ON 21) berichtete der Bewährungshelfer zuletzt, dass es unverändert seit Ende Jänner 2026 keinen Kontakt zu C* gegeben habe, sodass eine Deliktsverarbeitung aufgrund der Unzuverlässigkeit des Probanden nicht einmal in Angriff genommen werden habe können.
Dieser Befund führt zum Schluss, dass sich der Verurteilte seit Mai 2025, damit über ein Jahr hinweg der Bewährungshilfe vorsätzlich entzogen hat und keinerlei Interesse an einer „Beziehungsarbeit“ mit dem Bewährungshelfer hegt, wobei die Beschwerde diesem Wider-rufsgrund argumentativ ohnehin nichts entgegenhält.
Ebenso wenig ist das Kalkül des Erstgerichts zu beanstanden, dass der Widerruf fallkonkret nach den Umständen (§ 53 Abs 2 StGB) geboten ist, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Nach Verfahrensergänzung durch Beachtung der Verfahrensvorschrift des § 180 Abs 2 StVG, nämlich Einholung einer Strafregisterauskunft sowie ergänzender Einsichtnahme in die bezughabenden Strafakten (AZ U* des BG Perg; AZ BE3* des LG Steyr; AZ Hv4* des LG Linz; vgl auch IVV ON 3.3) durch das Beschwerdegericht im Weg der VJ ist aus der aktuellen – seit dem Jahr 2000 insgesamt 17 Verurteilungen (hievon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) ausweisenden – Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers aus jüngster Zeit besonders hervorzuheben, dass A* C* ab August 2019 mehrere Freiheitsstrafen und eine Ersatzfreiheitsstrafe (in einer Gesamtdauer von ungefähr zwei Jahren und acht Monaten) verbüßte. Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2021 (GZ BE3*-30) wurde er nach Verbüßung von einem Jahr, acht Monaten und 13 Tagen zum 16. April 2021 unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie Erteilung von Weisungen (zur Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings sowie Ausübung einer Beschäftigung) bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 20. Dezember 2022 (ON 3.8) – rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Jänner 2023 (AZ 9 Bs 11/23s) – erfolgte der Widerruf gemäß § 53 Abs 1 und 2 StGB, weil C* am 16. August 2022 durch das Landesgericht Linz (AZ Hv1*) wegen einschlägiger Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, und er sich – trotz mehrfacher Resozialisierungschancen – zudem beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen und auch auferlegte Weisungen trotz förmlicher Mahnung nicht erfüllt habe.
Obwohl der Verurteilte seit 7. Dezember 2022 bis zur bedingten Entlassung zum 7. März 2025 ein weiteres durchaus erhebliches Haftübel von 27 Monaten verbüßte, beging A* C* – beginnend nur eineinhalb Monate später – zahlreiche weitere Straftaten (§§ 133 Abs 1; 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall; 229 Abs 1 StGB) im Zeitraum 27. April 2025 bis 20. Jänner 2026, wofür er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2026 (AZ Hv3*) unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung sowie des überaus raschen Rückfalls nach (erneuter) bedingter Entlassung liegen genau jene konkreten Anhaltspunkte vor, die Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde, zumal C* auch die Bewährungshilfe, welche als spezialpräventives Instrument einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorbeugen soll, (noch immer) beharrlich negiert hat. Diese pathologische Unkorrigierbarkeit des Beschwerdeführers durch bedingte Strafnachsichten bzw Entlassungen, kurz- bis mittelfristige Haftvollzüge sowie (frustrierte) Beigebung von Bewährungshilfe führt unweigerlich – wie schon im Verfahren AZ Bs* des Oberlandesgerichts Linz – zur Prognose, dass ungeachtet des nunmehrigen Vollzugs einer 20-monatigen Freiheitsstrafe nach den gegebenen Umständen auch der Vollzug des achtmonatigen Strafrests erforderlich ist, um neuerliche Delinquenz zu vermeiden und dem Verurteilten die Folgen der kontinuierlichen Ablehnung von Bewährungshilfe als sanktionsergänzender Maßnahme zur individuellen Verbrechensvorbeugung eindringlich vor Augen zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Landesgericht Linz im Verfahren AZ Hv3* vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hat, bleibt anzumerken, dass bei den Widerrufsgründen des Ungehorsams gegenüber Weisungen und Bewährungshilfe (§ 53 Abs 2 StGB) eine Entscheidung nach § 494a StPO von vornherein nicht in Betracht kommt, weshalb sich hier weder Fragen einer Präklusion noch von res iudicata stellten (vgl OLG Wien 23 Bs 233/21i).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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