§ 167 Ergänzende Bestimmungen
§ 167 Ergänzende Bestimmungen — StVG
§ 167 Ergänzende Bestimmungen — StVG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum: Abs. 1 1. Satz tritt erst am 1. 1. 1989
in Kraft. (Art. XIX Abs. 3, BGBl. Nr. 605/1987)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. März 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028330
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
(2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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