Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2026, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des in der Justizanstalt Graz-Karlau Unterbrachten A* (ON 1) als unzulässig zurück.
Begründend hielt das Erstgericht-soweit für die Entscheidung über die Beschwerde relevant-wortwörtlich fest wie folgt:
Die Zustellung von Schriftstücken des Gerichtes, die unter anderem an die Insassen der Justizanstalt Graz-Karlau gerichtet sind, erfolgt im Wege des elektronischen Rechtsverkehr. Dabei werden die elektronisch übermittelten Schriftstücke ausgedruckt und dem jeweiligen Insassen mit einem unter einem übermittelten Zustellschein ausgefolgt, wobei er die Übernahme mit seiner Unterschrift auf dem übermittelten Zustellschein bestätigt. Dieser Zustellschein wird sodann eingescannt und an das Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt (vlg Beilage 3 ON 5.5). Diese Form der Zustellung wird von A* nicht akzeptiert, vielmehr verlangt er in diversen Eingaben und Beschwerden die Zustellung in Form von Rsa- und Rsb-Briefe und einen Zugang zum ERV-Versand, weil er Eingaben mittels „ERV-Versand“ an das Vollzugsgericht übermitteln möchte.
Die Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz als Rechtsmittelgericht vom 6 November 2025 zu 8 Bs 276/25m und 8 Bs 303/25g im Verfahren B*, welcher am 10. November 2025 in der Justizanstalt Graz-Karlau einlangte, wurde A* am 12. November 2025 zugestellt, wobei er diesen Beschluss entgegennahm und die Unterschrift für die Entgegennahme verweigerte (Beilage 3 ON 5.5).
Eine Stellungnahme zum hg Verfahren ** datiert mit 30. Oktober 2025 wurde A* am 10. November 2025 ausgefolgt, nachdem beim ersten Zustellversuch von A* die Unterschrift, aber nicht die Entgegennahme verweigert worden war. Als der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau am 3. November 2025 Kenntnis davon erlangte, dass A* beim ersten Zustellversuch lediglich die Unterschrift, aber nicht die Entgegennahme der Stellungnahme verweigert hatte, veranlasste er umgehend die neuerliche Zustellung, die am 10. November 2025 durchgeführt und auf dem Zustellschein vermerkt wurde (Beilage 2 ON 5.4). Die Beschlussfassung in diesem Verfahren erfolgte am 15. November 2025 im Umlaufwege nach § 18 Abs 8 StVG, wobei die Gegenäußerung noch nicht aktenkundig war, mittlerweile aber Bestandteil des Aktes ist. Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichtes brachte A* eine Beschwerde ein, der Akt ist derzeit beim Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die von A* erhobene Beschwerde. Die darin enthaltenen Ausführungen entsprechen in den wesentlichen Punkten dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen entsprechen und daher inhaltlich vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt wurden.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Justizanstalt Graz-Karlau in der Stellungnahme vom 21. Jänner 2026 (ON 5.2) und den damit in Zusammenhang stehenden Urkunden, die die Ausführungen inhaltlich bestätigen und den Feststellungen unbedenklich zugrunde gelegt werden konnten. Amtswegig wurden noch die von A* selbst verfasste Gegenäußerung im hg Verfahren ** und die A* zugestellte Rechtsmittelentscheidung im hg Verfahren B* beigeschafft, deren Inhalt A* bereits bekannt ist.
Rechtlich erwog das Erstgericht – zusammengefasst wiedergegeben -, dass sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung einer Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem StVG nicht entnehmen lasse.
Die Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz sei zu eigenen Handen im Wege der Justizanstalt Graz-Karlau erfolgt, was dem gesetzlichen Zustellerfordernis (vgl § 17 Abs 2 Z 1 StVG iVm §§ 22, 62 AVG) – unabhängig davon in welcher Form der Beschluss der Justizanstalt zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei – entsprochen habe.
Soweit A* die-zeitlich verzögerte-Zustellung der Stellungnahme zur Gegenäußerung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz moniere, sei festzuhalten, dass die Äußerungsfrist erst mit Zustellung wirksam werde und A* durch die irrtümlich zeitlich verzögerte Zustellung der Stellungnahme zur Gegenäußerung in seinem Recht nach § 45 Abs 3 AVG grundsätzlich nicht beeinträchtigt worden sei. Diese Gegenäußerung sei Aktenbestandteil im Verfahren AZ **, welches infolge der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts derzeit beim Oberlandesgericht Wien anhängig sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant und inhaltlich fassbar - zusammengefasst wiedergegeben ausführt, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz ständig falsch urteile und dabei vergesse, dass inzwischen neuere Versandformen, wie ERV, vorhanden seien, die aber vom Bundesministerium für Justiz im StVG nicht gesetzeskonform umgesetzt worden wären, da dieses nur auf Briefverkehr und Telegramme abstelle. Er habe mehrfach beantragt, dass das Bundesministerium für Justiz das StVG zeitgemäß umsetzen solle, da er ständig gezwungen werde „E-Mail-Beschlüsse“ anzunehmen, aber keinen E-Mail Zugang habe. Den Insassen sei der ERV-Versand zu gestatten, wenn E-Mail-Beschlüsse anzunehmen seien. Die aktuelle Vorgangsweise widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 87 Abs 1 StVG sind Strafgefangene und (iVm § 167 StVG) strafrechtlich Untergebrachte berechtigt, Briefe abzusenden und zu empfangen. Von diesem aktiven und passiven Briefverkehr nicht erfasst werden etwa alle Formen von elektronischen und funktechnischen Übermittlungen von Texten wie Telefax, E-Mail und SMS; derartige Kontaktaufnahmen sind daher iSd - den Verkehr mit der Außenwelt auf die im StVG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkenden - § 21 Abs 1 StVG unzulässig ( Drexler/Weger, StVG 5 § 87 Rz 1).
Ein subjektives Recht auf Übermittlung von Schreiben im elektronischen Rechtsverkehr lässt sich daher – wie vom Erstgericht zutreffend erwogen – dem StVG nicht entnehmen, sodass das darauf gerichtete Begehren des Beschwerdeführers im Gesetz keine Deckung findet.
Soweit A* vermeint, dass ihm die angesprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz nicht ordnungsgemäß und eine Stellungnahme zeitlich verzögert zugestellt worden sei, ist er auf die – von ihm vollständig übergangene – rechtsrichtige Argumentation des Erstgerichts zu verweisen.
Auch mit seinen im Übrigen lediglich pauschal eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an der nachvollziehbaren erstgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Im Übrigen ist A* der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich Gerichte an bestehende Gesetze zu halten haben und ihnen keine Kompetenz zukommt, diese abzuändern.
Da der Entscheidung auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieberin WK² StVG § 121b Rz 4), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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