Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. April 2026, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet.
Seither wird der Eingewiesene (entsprechend § 24 Abs 1 erster Satz StGB) im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Stein, angehalten.
Am 17. April 2025 erfolgte zuletzt im Rahmen der zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau geführten Maßnahmenvollzugssache zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen dessen persönliche Anhörung (ON 29.4 des Vorstrafaktes). Das darüber aufgenommene Protokoll wurde aufgrund der Verfügung vom 18. Dezember 2025 (ON 1.2) auch zum gegenständlichen Akt genommen (ON 12.4).
Nachdem dem bestellten Verfahrenshilfeverteidiger über dessen Antrag (ON 17.2) zunächst am 25. März 2026 Einsicht in eine bestehende Videoaufzeichnung dieser Anhörung gewährt wurde (ON 1.9), beantragte er (ON 21.1), ihm „die Möglichkeit zu geben, auf einem [von ihm] mitgebrachten Stick bei Gericht die Videoaufzeichnung, somit die Wiedergabe der Aufnahme über die am 17.04.2025 im Verfahren ** des LG Krems an der Donau durchgeführte Anhörung, und zwar die gesamte Aufzeichnung dieser Anhörung, zu speichern und auf dies Art und Weise die Aufnahme dem Verurteilten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat bereitzustellen“.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern das Begehren abgewiesen, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 24.2) des Eingewiesenen richtet.
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Initial ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 162 Abs 3 StVG zwar – soweit hier von Interesse - die Entscheidung über die Notwendigkeit der (weiteren) Unterbringung in einem FTZ sowie die bedingte Entlassung aus einer solchen Einrichtung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe handelt, eine Senatsentscheidung erforderlich macht, jedoch die – wie gegenständlich - nicht in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen vom Vorsitzenden des Dreirichtersenats wahrgenommen werden ( Pieber, WK 2StVG § 162 Rz 42).
Aus dem Verfahrensfehler, dass an Stelle eines einzigen Richters ein richterliches Kollegium entschieden hat (funktioneller Zuständigkeitsmangel), ist jedoch kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar (RIS-Justiz RS0096295; 14 Os 103/22m zum umgekehrten Fall samt Vergleich zur gegenständlichen Sachlage).
Gemäß §§ 163 iVm 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nicht anders angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nachdem die Bestimmung des § 152a StVG (iVm § 167 Abs 1 StVG) insoweit keine ausdrücklichen Regelungen über die Protokollführung enthält, sind sohin auch jene der §§ 271 f StPO anwendbar.
§ 271a Abs 1 StPO normiert, dass die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden kann, wobei in diesem Fall der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekanntzumachen ist. Den Beteiligten des Verfahrens steht nach Abs 2 leg cit das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Protokollführung jedoch gerade nichtnach dieser Bestimmung, sondern – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - durch Beiziehung einer Schriftführerin iSd § 271 Abs 2 StPO, wie das Protokoll über die Anhörung vom 17. April 2025 zeigt (vgl ON 12.4, 1 zur namentlichen Nennung von „B*“ in dieser Funktion). Im Einklang dazu, führte die Vorsitzende in ihrem am 25. April 2025 gefassten Beschluss (ON 29.2 in AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau) sogar noch aus, dass „[a]ufgrund der umfassenden Gutachtenserörterung […] zur Unterstützung der Protokollführung trotz Beiziehung einer Schriftführerin auch eine Video- und Tonaufnahme der Anhörung [erfolgte]“.
Solcherart diente die (begleitende) Bild- und Tonaufzeichnung der Schriftführerin aber lediglich als technisches Hilfsmittel iSd § 271 Abs 2 zweiter Satz StPO. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall – anders als bei einer unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (§ 271a StPO) – keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach § 271 Abs 2 StPO und Mitschrift verlieren nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung (14 Os 9/09v). Die Verfahrensbeteiligten haben kein Recht auf die Zur-Verfügung-Stellung oder Wiedergabe einer solchen Aufnahme (15 Os 83/16v; RIS-Justiz RS0131302; Kirchbacher, StPO 15 § 271 Rz 4).
Eine solche Unterscheidung beim Zugriff auf Bild- und Tonaufnahmen begegnet vor dem Hintergrund, dass solche nach § 271 Abs 2 StPO im Gegensatz zu jenen nach § 271a StPO keinen Bestandteil des Aktes bilden und für diese auch keine Aufbewahrungspflicht gilt (14 Os 9/09v = SSt 2009/27), keinen Bedenken.
Vor diesem Hintergrund verfiel der in Rede stehende Antrag des Betroffenen daher im Ergebnis zu Recht der Abweisung.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden