BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTDritter Unterabschnitt Vorbereitung der Entlassung§ 146

§ 146 Vorbereitung der Entlassung

In Kraft seit 01. November 2026
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