Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht der Beschwerde des A* vom 21. Juli 2025 (ON 1) gegen die Entscheidung der Leiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums (FTZ) Wien-Mittersteig vom 8. Juli 2025, dem Beschwerdeführer verkündet am 9. Juli 2025 (ON 6.3 S 2), nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Ansuchen vom 4.7.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Freischaltung der Telefonnummer ** der Armenischen Botschaft. Der Vordruck auf dem Ansuchen: „Ich bin einverstanden, dass der von mir genannten Kontaktperson mein Name und Aufenthaltsort zur Kenntnis gebracht wird.“ wurde vom Beschwerdeführer durchgestrichen und – darauf offensichtlich korrespondierend – handschriftlich vermerkt: „Armenische Botschaft weiß Bescheid über meine grausame Aufenthaltsort mit integration an Fremdkulture/Sprache. Kein Vertrauen an SD!“ (ON 3.3).
Ein Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe iS des § 96a Abs 1 StVG wurde nicht behauptet und auch nicht bescheinigt.
Dem Ansuchen wurde mit Entscheidung der Anstaltsleiterin am 8.7.2025 nicht stattgegeben und dem Beschwerdeführer am 9.7.2025 verkündet (ON 3.3). Begründend wurde angeführt: “Keine Freischaltung möglich, da keine Rufnummernüberprüfung möglich (Einverständniserklärung wurde gestrichen).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 21.7.2025. Er bringt vor, er sei armenischer Staatsbürger, die Telefonnummer sei bereits in mehreren Anstalten geprüft und freigeschaltet worden.
In dem Bericht vom 1.9.2025 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, “dass eine Rufnummernüberprüfung stattzufinden hat und er dafür ein eigenes Ansuchen zu stellen hat, mit welchem er der Kontaktaufnahme zu den Kontakten zustimmt” (ON 3.1) Im Bericht vom 3.10.2025 wird dazu erklärend ausgeführt, dass eine alternative Überprüfungsmethode – etwas durch Internetrecherche oder Telefonverzeichnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Vollzugssicherheit unzulässig sei, da nur die Botschaft selbst verbindlich bestätigen könne, dass es sich bei der angegebenen Rufnummer um eine offizielle Amtsleitung handelt. (ON 6.1)
Beweiswürdigendstützt sich der Sachverhalt auf die Stellungnahme der Anstaltsleiterin sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer berücksichtigungswürdige Gründe iS des § 96a Abs 1 StVG weder behauptet noch bescheinigt hat, ist aus dem Akt ersichtlich, welcher dem Gericht vollständig übermittelt worden ist.
Rechtlich war zu erwägen:
[...]
Gem. § 96a StVG sind Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im § 90b Abs 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im Übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die §§ 94 Abs. 3 und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt § 92 sinngemäß.
Die Durchführung von Telefongesprächen ist, sofern berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, ein subjektiv-öffentliches Recht; das Vorliegen derartiger Gründe ist im Einzelfall vom Strafgefangenen zu behaupten und zu bescheinigen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 96a Rz 1; Stand 1.1.2022, rdb.at unter Hinweis auf stRsp OLG Wien 32 Bs 100/21x, 32 Bs 199/20d, 132 Bs 412/19m uvm).
Ein Grund ist berücksichtigungswürdig, wenn er den Zwecken des Vollzugs entspricht und die Kontaktaufnahme in einer anderen Form dem Strafgefangenen nicht zugemutet werden kann. Sofern daher zumutbarer Weise die Angelegenheit durch Briefe oder Besuche geregelt werden kann, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund zum Telefonieren vor. Das Aufzeigen angeblicher Missstände gegenüber Medien und Behörden kann auch schriftlich erfolgen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 96a Rz 1; Stand 1.1.2022, rdb.at).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer verabsäumt, darzulegen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 96a StVG vorliegt. Selbst wenn man die handschriftliche Anmerkung des Beschwerdeführers, mit welcher er die mangelnde Einwilligung zur Offenlegung seines Namens und seines Aufenthaltsorts bekundet, als Aufzeigen von Missständen und sohin als Begründung für sein Telefonat verstehen will, so könnte dies – wie oben dargelegt – auch in schriftlicher Form erfolgen.
Die Entscheidung der Anstaltsleiterin, mit welcher dem Ansuchen nicht stattgegeben worden ist, erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, wenngleich deren Begründung im konkreten Fall (bei Anführung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht ausreichend gewesen wäre.
Denn die Überprüfung der Identität der angerufenen Person durch einen Strafvollzugsbediensteten (mit Verweis auf das Vollzugshandbuch S 198) bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass auch bekannt gegeben werden muss, welcher Strafgefangene/Untergebrachte den Kontakt aufnehmen möchte, verbunden mit der Notwendigkeit der Bekanntgabe seines Aufenthaltsorts (siehe Bericht ON 6.1,1). Die Bestätigung durch die Botschaft, dass es sich bei der angegebenen Rufnummer um eine offizielle Amtsleitung handelt, kann auch ohne Bekanntgabe der persönlichen Daten des Strafgefangenen/Untergebrachten erfolgen.
Dass die Botschaft gegenständlich Auskunft über den Beschwerdeführer hätte geben sollen (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht ON 6.1, 1) wird im Ansuchen nicht behauptet und findet sich im Akt auch kein diesbezüglicher Hinweis.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten A*, in welcher dieser – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - zusammengefasst wiedergegeben ausführt, dass die Betreuerin des Sozialen Dienstes ihm geholfen habe mit der armenischen Botschaft und der Rechtsanwältin per Anstaltsfestnetz zu telefonieren und gleichzeitig in seiner Anwesenheit so gut wie überprüft habe, da es kaum vorstellbar sei ohne Überprüfung bzw ohne Klarstellung, dass es sich tatsächlich um eine offizielle Vertretung handle, dass mehrmals ein Gespräch per Anstaltstelefon geführt werde. Er ergänze, dass die Anwaltstelefonnummer ebenso im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts im FTZ Wien-Mittersteig blockiert gewesen sei und indirekt verhindert worden sei, per Insassentelefon Kontakt aufzunehmen. Es gehe darum, dass der Soziale Dienst unbedingt eine sogenannte Vollmacht erhalten wolle und sich im Rahmen einer „Überprüfung“ als Vertrauensperson darstelle und eigenwillige Handlungen durchführe im Bereich wo Handlungen dritter Personen unerwünscht seien (wie beispielsweise Botschaft und Anwalt). Im Gespräch mit dem Sozialen Dienst sei ihm bekannt gegeben worden, dass außer betreffend seinen Standort und seine Personaldaten weitere Gespräch geführt würden. Er sei nicht einverstanden damit, wie der Soziale Dienst ihn mündlich informiert habe, weitere Gespräche durchzuführen, da sein Angebot, dass man ihm bekannt gebe, um welche Gespräche es sich handle und diese auf den „Telefonfreischaltungs“-Zettel dazu zu schreiben, abgelehnt worden sei. Diese Handlung habe keine rechtliche Deckung, sei manipulativ und betrügerisch. Der Soziale Dienst brauche keine Unterschrift bzw „Zwangsvollmacht“. Die Telefonnummer der armenischen Botschaft sei bereits vom Landesgericht Graz gerichtlich überprüft und seit 2022 freigeschaltet gewesen. Er habe kein Vertrauen in weitere Handlungen bzw Gespräche von Seiten selbstdargestellter Vertrauenspersonen (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 96a StVG sind Strafgefangenen oder strafrechtlich Untergebrachten (vgl § 167 Abs 1 StVG) aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen zu ermöglichen. Die Durchführung von Telefongesprächen ist daher – sofern berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen – ein subjektiv-öffentliches Recht, das Vorliegen derartiger Gründe ist im Einzelfall vom Strafgefangenen zu behaupten und zu bescheinigen. Einmal erteilte Genehmigungen eröffnen keinen Anspruch auf automatische Wiederholung. Die generelle Genehmigung von Telefongesprächen entspricht nicht dem Gesetz (OLG Wien, AZ 32 Bs 120/22i; Drexler/Weger, StVG 5 § 96a Rz 1 mwN).
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen, ist die Freischaltung der vom Beschwerdeführer genannten Telefonnummer zur Durchführung von Telefongesprächen vorliegend zu Recht versagt worden, hat er doch das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 96a StVG weder behauptet noch hinreichend bescheinigt, weshalb er der Verpflichtung, derzufolge jedes Ansuchen individuell zu konkretisieren und sachlich zu begründen ist, nicht nachgekommen ist (vgl etwa OLG Wien, AZ 32 Bs 131/22g). Die angefochtene Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.
Mit seinen nicht auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses eingehenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer einen Mangel an der Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht aufzuzeigen.
Soweit der Genannte darüber hinaus einerseits auf die Begründung der abweislichen Entscheidung durch die Anstaltsleiterin und andererseits auch auf eine seiner Meinung nach unterbundene telefonische Kontaktaufnahme zu einer Rechtsanwältin Bezug nimmt, ist er überdies darauf zu verweisen, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts – soweit hier interessierend - nur die Entscheidung des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 132 Bs 413/19h, 32 Bs 164/21h, 32 Bs 37/22h, 32 Bs 280/22v, 32 Bs 72/24h, 32 Bs 181/25i uva), sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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