JudikaturOLG Wien

32Bs237/21v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. September 2021

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des G***** E***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts ***** als Vollzugsgericht vom *****, GZ *****, nach 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Antrag auf Delegierung wird zurückgewiesen.

2) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerden des G***** E***** vom ***** (ON 1) und vom ***** (ON 6) gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom ***** sowie vom ***** als unzulässig zurück (1). Weiters wurde dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen (2).

Begründend wurde wortwörtlich ausgeführt wie folgt:

Am ***** stellte G***** E***** das Ansuchen auf Herstellung von drei Kopien der (offensichtlich) Fachdienstsitzung vom *****, von vier Kopien der Fachdienstsitzung vom *****, von vier Kopien des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs ***** und von drei Kopien eines Beschlusses des Landesgerichts ***** *****. Dem Ansuchen wurde mit Entscheidung vom selben Tag nicht stattgegeben und zu den Punkten 1. bis 3. des Ansuchens festgehalten, dass diese Schriftstücke bereits kopiert worden seien und Akteneinsicht somit ausreichend gewährleistet gegeben wäre, zu Punkt 4. um Bekanntgabe ersucht, inwieweit die Kopie notwendig sei.

Gegen die Abweisung des Ansuchens erhob der Untergebrachte am ***** Beschwerde (ON 1), in der er weiterhin die Anfertigung der Kopien auf seine Kosten oder die Bewilligung der Anschaffung eines privaten nicht PC-betriebenen Druckers zur jederzeitigen Herstellung von Kopien begehrt.

Am ***** reichte der Untergebrachte einen Nachhang zum Schriftsatz vom ***** nach (ON 6), in dem er seine Beschwerde auf die Nichtgewährung weiterer Aktenkopien am ***** und ***** erweiterte, und zwar drei Kopien der Entscheidung des OGH *****, fünf Kopien der Evaluierung einer Unterbrechung der Unterbringung vom *****, drei Kopien des Beschlusses 25 Bl ***** und drei Kopien eines Schreibens des BMJ zu seiner Eingabe vom *****, GZ: ***** und eines Ansuchens vom ***** von zehn Kopien des Beschlusses ***** des Landesgerichts *****. Das Ansuchen auf Anfertigung von Kopien der Entscheidung des OGH wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht Teil des Personalakts, dem Ansuchen auf Herstellung von fünf Kopien der Evaluierung einer Unterbrechung der Unterbringung wurde nicht stattgegeben, weil eine Kopie bereits ausgehändigt worden sei. Hinsichtlich des Begehrens auf Herstellung von drei Kopien des Beschlusses 25 Bl ***** wurde der Untergebrachte auf das Landesgericht ***** verwiesen, hinsichtlich des Schreibens der Generaldirektion auf den Umstand, dass sich dieses nicht in seinem Personalakt befinde, sondern ihm persönlich von der Generaldirektion zugestellt worden sei. Betreffend das Begehren auf Herstellung von zehn Kopien eines *****-Akts des Landesgerichts ***** wurde der Untergebrachte darauf verwiesen, dass dieses nicht Teil des Personalakts und daher vom Akteneinsichtsrecht nicht umfasst sei.

In seiner dem Beschwerdeführer zur allfälligen Gegenäußerung zugestellten Stellungnahme (ON 5) stellt der Leiter der Justizanstalt ***** alle von den Beschwerden ON 1 und ON 6 umfassten Ansuchen um Anfertigung von Aktenkopien nochmals dar, begründet die Nichtstattgebung wie in den Ansuchen und fügt bei, dass dem Untergebrachten (zusammengefasst) im Rahmen des Akteneinsichtsrechts von allen begehrten Teilen der Vollzugsakten eine Kopie, hinsichtlich begehrten Mehrkopien auf seine Kosten auch die hergestellt und ausgefolgt worden seien, hinsichtlich der begehrten Gerichtsentscheidungen und des Schreibens der Generaldirektion auf die Gerichte bzw. die persönliche Zustellung verwiesen worden sei und dem Ansuchen vom ***** auf Herstellung von nicht von der Akteneinsicht umfassten Mehrkopien zum einen mangels hinreichender finanzieller Mittel, zum anderen wegen nicht ausreichender personeller Ressourcen – die sich immer weiter steigernden Ersuchen hätten bereits exzessive Ausmaße angenommen - nicht Folge gegeben worden sei.

Über die von den Beschwerden umfassten Ansuchen sei jeweils umgehend, zuletzt am ***** entschieden worden, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht (wegen Nichtentscheidung innerhalb von sechs Monaten) nicht vorliegen könne.

Dem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG sei hinsichtlich aller Aktenteile des Vollzugsakts durch unentgeltliche Ausfolgung einer Kopie nachgekommen worden, nicht aber im vollen Umfang seinen Ansuchen um Mehrfertigungen.

Der Untergebrachte erstattete keine Gegenäußerung.

Im Nachhang zur Beschwerde (ON 6) stellte der Untergebrachte einen weiteren Antrag auf Gewährung auf die „umfassende Verfahrenshilfe gemäß Artikel 47 GRC“.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Sachverhalt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Äußerung des Anstaltsleiters, die wiederum im Einklang mit den Ansuchenschreiben des Beschwerdeführers stehen, festgestellt wurde. Eine ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.

Rechtlich ist auszuführen, dass die §§ 120f StVG Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gewähren. Gemäß § 167 Abs 1 StVG gilt dies mit den in §§ 164ff StVG genannten Abweichungen auch für gemäß § 21 Abs 1 und 2 StGB Untergebrachte. Zur Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte kann im Wege des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 16 Abs 3 StVG das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes angerufen werden. Dieses trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen eines Anstaltsleiters (Z 1), Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) [ Drexler/Weger , StVG 4 § 120 Rz 1 und 6f]. Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Durch die Bestimmung des § 121a Abs 1 StVG erfährt die Zulässigkeit des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens aber eine Einschränkung. Demnach ist zur Erhebung von Beschwerden im Sinne der § 120f StVG nur berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, das sich aus dem StVG ableitet.

§ 17 AVG, der vom Vollzugsgericht gemäß § 17 Absatz 2 StVG sinngemäß anzuwenden ist, gewährt Strafgefangenen und gemäß § 167 Absatz 1 StVG auch nach § 21 StGB Untergebrachten das subjektiv-öffentliche Recht, im Zuge eines konkreten Verwaltungsverfahrens in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Damit verbunden ist gemäß § 17 Absatz 1 AVG das Recht, sich von diesen Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen zu lassen. Soweit nunmehr der Beschwerdeführer Kopien von Fachteamsitzungen zur Vervielfältigung vorlegte, wurde somit erkennbar seinem Recht auf Einsicht in diese Aktenteile und Herstellung von Kopien bereits Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht, von im Zuge der Akteneinsicht ausgefolgten Aktenkopien Vervielfältigungen durch die Justizanstalt herstellen zu lassen, lässt sich dem Strafvollzugsgesetz nicht entnehmen. In diesem Sinn sieht auch der Erlass BMJ-VD50105/0001-VD5/2009 unter Punkt IX.2. vor, dass die Herstellung jeder einzelnen Kopie im Ermessen des Anstaltsleiters liegt, sofern nicht § 17 Absatz 1 AVG (Recht der Partei auf Herstellung von Aktenkopien) zum Tragen kommt. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, ist hiebei nach diesem Erlass darauf zu achten, dass von den Insassen nur Ablichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß hergestellt werden. Darüber hinaus findet jedes Strafgefangenen eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht seine Grenze in der mit dem Strafvollzug wesensnotwendig verbundenen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten ( Drexler/Weger , StVG 4 § 20 Rz 9). In diesem Sinne ist es aber auch durchaus gerechtfertigt, dass die Justizanstalt die Herstellung von Vervielfältigungen außerhalb des Rahmens der Akteneinsicht von den vorhandenen personellen Ressourcen abhängig macht; dies auch im Interesse der gleichmäßigen Behandlung von anderen Strafgefangenen mit ihren Ersuchen um Vervielfältigungen. Dass der Beschwerdeführer die Ressourcen im Sinne der Ausführungen des Leiters der Justizanstalt ***** übermäßig in Anspruch nimmt, ergibt sich nicht nur aus dem gegenständlichen Akt, sondern auch aus seinen von seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen Zügen geprägten zahlreichen überwiegend redundanten Beschwerden (*****, *****, *****, *****, *****, *****, ***** u.a., je des Landesgerichtes *****). In diesem Sinne weist auch eine Vj-Namensabfrage für den Beschwerdeführer 373 Gerichtsverfahren aus. Nachvollziehbarer Weise und mit den Vorschriften im Einklang hat daher der Leiter der Justizanstalt ***** nach seinem begründeten, vergeblichen Ersuchen an den Beschwerdeführer vom *****, er möge das Ausmaß seiner Kopieersuchen reduzieren, diesem nun nicht mehr entsprochen. Mangels Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des wiederholten Verfahrenshilfeantrags des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Strafprozessordnung im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet. Es gelangen daher neben den Bestimmungen des StVG allein die im § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und VStG zur Anwendung, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RS RW000767; OLG Wien 132 Bs 38/17h ua). Zum wiederholten Mal war daher ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des G***** E***** mit der moniert wird, die Präsidentin des Landesgerichts *****, Mag. *****, dürfe trotz Postenschachers bei laufendem Verfahren richten. Gemäß „Justiz-Maßnahmenvollzug BMJ V70301/0061-III 1/2014 stehe ihm Verfahrenshilfe zu. Weiters behaupte das Erstgericht eine Gefährlichkeit, die in keinem Gutachten eines Sachverständigen nachvollziehbar gemessen worden sei. Das Erstgericht stütze sich auf falsche Gutachten. Darüber hinaus wird – soweit inhaltlich fassbar - die Delegierung beantragt, da das Oberlandesgericht ***** (siehe *****) mit den Richtern des OLG unbeirrt weiter „SV Betrüger“ decken würde. Alle SV-Betrüger-Richter-Komplizen würden abgelehnt, Strafanzeige erstattet und Privatbeitritt erklärt (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Ad 1) In den Verfahrensgesetzen besteht weder eine Zuständigkeit des Landesgerichts ***** als Vollzugsgericht noch des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat über Delegierungsanträge zu entscheiden, weil der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gilt. Damit ist für das Anbringen des G***** E***** auf Delegierung keine Behörde zuständig, sodass dieser Antrag zurückzuweisen war (vgl VwGH 2000/10/0062; OLG Wien 32 Bs 353/20a).

Soweit mit dem Delegierungsantrag eine Befangenheit von Entscheidungsorganen geltend gemacht wird, ist auszuführen wie folgt:

Nach § 17 Abs 2 Z 1 StVG ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgericht Wien nach § 16 Abs 3 StVG und vor dem Oberlandesgericht Wien nach § 16a StVG (abgesehen von wenigen – hier nicht relevanten - Ausnahmen) das AVG anwendbar.

Der die Befangenheit von Verwaltungsorganen regelnde § 7 AVG sieht vor, dass sich diese der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn einer der Fälle des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG vorliegt. Ein Ablehnungsrecht kommt den Parteien (von Ausnahmevorschriften abgesehen) nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (VwGH vom 22. Jänner 2015, Zahl Ro 2014/06/0002). Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl Erkenntnisse des VwGH vom 16. Juli 2014, 2013/01/0063; sowie vom 24. April 2014, 2013/09/0049; vom 27. August 2013, 2010/06/0205 und vom 29. April 2013, 2011/16/0045, jeweils mwN).

Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Ad 2) Das Recht auf Anfertigung von Aktenkopien ist – wie auch die Frage der Akteneinsicht – nicht im StVG selbst geregelt, sondern in § 17 AVG. Diese Bestimmung haben Vollzugsgericht und Vollzugssenat gemäß § 17 Abs 2 (in Z 1 und 2) StVG sinngemäß anzuwenden. Die Vollzugsbehörden haben das AVG gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG anzuwenden. Die Verweisungsanordnung des § 17 Abs 2 StVG macht die dort angeführten Bestimmungen faktisch zu einem Teil des StVG, aus dem sich ein subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich ableiten ließe (vgl dazu illustrativ OLG Wien 132 Bs 5/17f).

Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt aber ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches bestimmtes Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht und damit zusammenhängend das Recht der Parteien sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen, zu ( Hengstschläger/Leeb , AVG 2 § 17 Rz 2, Rz 6/1 f). Dabei ist im Übrigen auch zu beachten, dass der laufende Vollzug kein einziges behördliches Dauerverfahren ist ( Drexler/Weger, StVG 4 § 19 Rz 2 mwN). Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen, ist ein subjektiv-öffentliches Recht von im Zuge der Akteneinsicht ausgefolgten Aktenkopien Verfielfältigungen durch die Justizanstalt herstellen zu lassen, aus dem StVG nicht ableitbar.

Mit seinem - die ausführliche Begründung des Vollzugsgerichts völlig übergehenden - Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf die dargestellte Rechtslage die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht aufzuzeigen.

Verfahrenshilfe ist – wie vom Erstgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen (RIS-Justiz RW0000767; Oberlandesgericht Wien 132 Bs 418/18t, 32 Bs 134/21x für viele andere).

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