Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Oktober 2025, GZ ** 22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* wurde mit seit 6. August 2009 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 23. Jänner 2009, AZ B*, wegen des Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit unter einem gefasstem Beschluss wurden die zu AZ C* und AZ D* jeweils des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Nachsichten von Freiheitsstrafen in der Dauer von acht und vier Monaten widerrufen. Zudem wurde die zu AZ D* verhängte Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen in Vollzug gesetzt. Nach dem ersten den Gegenstand der Einweisung bildenden Urteil folgten während des aufrechten Maßnahmenvollzugs weitere Verurteilungen durch das Landesgericht Krems an der Donau zu AZ E* (Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten), das Landesgericht Steyr zu AZ F* (neun Monate) und zu AZ G* (zwei Monate), wobei mit den beiden letztgenannten Urteilen zusätzlich erneut die Maßnahmenunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde. Sodann wurde A* mit Urteil des Landesgerichts Steyr zu H* zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und es wurde neuerlich die Maßnahmenunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Es folgten Verurteilungen durch das Bezirksgericht Krems an der Donau zu AZ I* (zwei Monate), das Landesgericht Krems an der Donau zu AZ J* (12 Monate Zusatzstrafe), das Landesgericht Krems an der Donau zu AZ K* (21 Monate und Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB), das Landesgericht Steyr zu AZ L* (zwei Jahre und Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB) und zuletzt das Landesgericht Krems an der Donau zu AZ M* (12 Monate Zusatzstrafe). Die während des laufenden Vollzugs erfolgten obzitierten Verurteilungen hatten überwiegend Körperverletzungsdelikte, gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zum Gegenstand.
A* wird seit 6. August 2009 im Maßnahmenvollzug - seit 28. März 2024 wieder in der Justizanstalt Stein – angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist der 3. August 2032 (ON 4).
Der erste einweisungsrelevante Schuldspruch erfolgte, weil A* am 25. Juni 2008 in ** versuchte, N* vorsätzlich zu töten, indem er ihm mit einem Springmesser mit einer Klingenlänge von etwa 8,5 cm zwei Stiche in die rechte hohe Rückenregion sowie zwei Stiche in die linke Rückenregion wenige Zentimeter außerhalb der Wirbelsäule, durch welche die linke Brusthöhle eröffnet wurde, versetzte.
Dem Akt ist zu entnehmen, dass das Landesgericht Krems an der Donau zuletzt mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 , AZ ** (ON 21.1), die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug – nach dessen Anhörung (ON 21.3) - basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. Dr. O* vom 15. September 2024 ablehnte und die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aussprach.
Am 2. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Vollzugsgericht Krems an der Donau die bedingte Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB und auch seine mündliche Anhörung (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) lehnte der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Krems an der Donau die bedingte Entlassung des A* gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. O*, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. September 2024 (ON 21.4), die Stellungnahme der Justizanstalt Stein (ON 8), nach Beischaffung der Strafregisterauskunft sowie von Ausdrucken der oben zitierten Vorentscheidungen sowie Ausdrucken zweier Ordnungsstrafverfügungen vom 16. Juli 2024 und vom 11. April 2024 (ON 6 und 7) ohne neuerliche Anhörung des Untergebrachten mit der Begründung ab, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor vorliege. Unter einem wies das Erstgericht auch den Antrag auf Anhörung ab (Spruchpunkt 3./).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Beschlusszustellung angemeldete, in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten (ON 23), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist (eine Wahrscheinlichkeit ist ausreichend [ Michel-Kwapinsky/Oshidari, StGB 15 § 47 Rz 2]), dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Ausgehend davon, dass vorbeugende Maßnahmen im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet und solange vollzogen werden, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht - woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht - und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw bei Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt, vermag die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen.
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, die Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein, des sozialen Dienstes und das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. O* sowie der Vollzugsverlauf nach der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Das Erstgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf eine wertende Zusammenschau der Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein und des Maßnahmenteams mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O* vom 15. September 2024 (ON 21.4).
Der genannte Sachverständige führte in seinem Gutachten zusammengefasst aus (ON 21.4, 50 f), dass beim Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliege und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der bisher vorgeworfenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er ohne Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folge begehen werde. Insbesondere seien ohne seine Einweisung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung gegen Leib und Leben gerichtete (§§ 75 - 95 StGB), mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, wie zum Beispiel Stöße, Schläge, Tritte, die zu schweren Körperverletzungen führen, als Abwehrhandlungen gegen vermeintliche Beeinträchtigungen bzw zur Durchsetzung eigener Vorstellungen und Wünsche zu befürchten. Diese hohe spezifische Gefährlichkeit könne aufgrund des mangelnden Problembewusstseins und der praktisch fehlenden selbstkritischen Grundhaltung ohne intrinsischen Wunsch nach persönlicher Verhaltensänderung nicht auf andere Weise durch gelindere Mittel ausreichend verlässlich reduziert werden. Denn selbst bei Weiterführung des therapeutischen Angebots und Erteilung entsprechender Weisungen sei angesichts der anhaltenden emotionale Instabilität und des nur oberflächlichen Problembewusstseins nicht damit zu rechnen, dass A* entsprechende Weisungen zur Verhaltensmodifikation, die er zwar ausreichend gut auffassen und verstehen könne, verlässlich und anhaltend zur tatsächlichen Verhaltensänderung nützen könne.
Vor diesem Hintergrund kommt eine bedingte Entlassung des Untergebrachten (derzeit) nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass außerhalb der schützenden Strukturen eines forensisch-therapeutischen Zentrums die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht ausreichend hintangehalten werden kann.
Der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende, ausführliche und nachvollziehbare Beschluss kann durch die Beschwerde sohin nicht erschüttert werden, sodass dieser auch bei amtswegiger Beurteilung sämtlicher Umstände ein Erfolg zu versagen ist.
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht im vorliegenden Fall von der Einholung eines ergänzenden bzw neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen konnte, ist das letzte Gutachten doch erst vor knapp einem Jahr erstellt worden und sind nach den vorliegenden Berichten der Justizanstalt Stein und des Maßnahmenteams keine wesentlichen positiven Fortschritte bzw Verhaltensänderungen des Untergebrachten zu verzeichnen. Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2, § 439 Abs 2, § 441 Abs 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall - beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des (hier:) Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter,WK² StGB § 47 Rz 15).
Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Vollzugsgericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung hat gemäß § 167 Abs 1 StVG mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden. Im Hinblick auf die erfolgte Anhörung des H* durch denselben Drei-Richter-Senat anlässlich der Vorentscheidung am 18. Oktober 2024 und den Umstand, dass seitdem keine maßgeblichen faktischen Änderungen eingetreten sind, erfolgte auch die Abweisung des Antrags auf Anhörung durch das Vollzugsgericht zu Recht.
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