Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Jänner 2026, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe der Dauer von 18 Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2024, rechtskräftig am 16. März 2024, AZ **, wegen nach § 107 Abs 1 StGB; §§ 15, 201 Abs 1 StGB; § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3, Abs 4 zweiter Fall StGB; §§ 15, 98 Abs 1 StGB verpönten Handelns verhängt wurde. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Der einweisungsrelevante Schuldspruch erfolgte, weil A* Ende 2018/Anfang 2019 seine damalige Lebensgefährtin gefährlich bedrohte, sowie diese mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versuchte, was aufgrund der Gegenwehr und der Hilferufe der Genannten scheiterte. Der Schuldspruch erging des weiteren, weil er von Mitte 2021 bis Mitte 2023 gegen seine neue Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt ausübte, wobei er durch die Tat länger als ein Jahr eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der Genannten herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte, indem sie die Wohnung nur in Begleitung durch ihn oder seine Mutter verlassen, kein eigenes Mobiltelefon besitzen, keiner Beschäftigung nachgehen, ihre Kleidung nicht selbst aussuchen und keinen Kontakt mit ihren Eltern oder Freundinnen pflegen durfte, und zwar indem er zu ihrem Nachteil fortgesetzt körperliche Misshandlungen und Körperverletzungen durch Faustschläge, Ohrfeigen, Kopfstöße, Fußtritte, Schläge mit Gegenständen, das Untertauchen ihres Kopfes unter Wasser, Reißen an de Haaren und Bisse beging, indem er sie schwer zu verletzen versuchte, als er ihr in der 38. Schwangerschaftswoche Faustschläge und Tritte versetzte, indem er sie immer wieder widerrechtlich gefangen hielt, indem er sie gefährlich mit einer Verletzung am Körper und einer auffallenden Verunstaltung gefährlich bedrohte, indem er sie mit Gewalt und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlag gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des mehrfachen vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs, nötigte, und indem er ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzte, weil er gegen ihren Willen Analverkehr an ihr vornahm. Schließlich lag dem Schuldspruch zugrunde, dass er versuchte, die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin ohne deren Einwilligung abzubrechen, indem er ihr in der 38. Schwangerschaftswoche einen festen Tritt mit dem Knie gegen den Bauch versetzte.
A* wird seit 16. März 2024 im Maßnahmenvollzug angehalten, seit 26. März 2024 befindet er sich in der Justizanstalt Stein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. August 2041.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) lehnte der Drei Richter Senat des Landesgerichts Krems an der Donau die bedingte Entlassung des A* im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B*, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (ON 11.2), und die Stellungnahme der Justizanstalt Stein, Department Maßnahmenvollzug (ON 7) - mit der Begründung ab, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Beschlusszustellung erhobene (ON 13.2, 2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Untergebrachten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 24 Abs 1 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum noch notwendig ist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zu treffende, günstige Prognose, sohin auf die Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens einer einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt. Für die Prognose genügt einfache Wahrscheinlichkeit. Die Befürchtung, der Angehaltene werde auch weiterhin strafbare Handlungen begehen, jedoch nicht im Zusammenhang mit seiner Abartigkeit, steht der bedingten Entlassung nicht entgegen ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 5 § 47 Rz 2; Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 47 Rz 1 f). Nur die Überwindung der Gefährlichkeit wird verlangt, nicht aber dass dafür aus besonderen Gründen Gewähr geboten wäre ( Mayerhofer , StGB 6 § 47 E 1).
Die urteilsmäßige Dauer der Freiheitsstrafe ist bei der Beurteilung, ob die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch vorliegt, nicht von Bedeutung. Wird der Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist er gemäß § 47 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 letzter Satz StGB in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
Indem das Gesetz (§ 24 Abs 2 zweiter Satz, § 25 Abs 3, § 47 Abs 2 und 4, § 54 Abs 1 StGB) die Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs und die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, gleichsetzt, ist damit aus systematischen und historisch teleologischen Gründen ein - innerhalb der Wortgrenze liegendes Verständnis dieser Bestimmungen dahingehend angezeigt, dass allein der Fortbestand der Gefährlichkeit, welche zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nicht entgegensteht, sondern - neben der Gefährlichkeit - die Substituierbarkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs in Rechnung zu stellen ist. Besteht demnach die Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgend eine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn - ungeachtet des Fortbestands Gefährlichkeit - diese extra muros hintangehalten werden kann. Denn die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (siehe zu all dem
Ausgehend von diesen Prämissen hat das Erstgericht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht abgelehnt, wobei das einweisungsrelevante Sachverständigengutachten (ON 11.2), die Stellungnahme der Justizanstalt Stein (ON 7) sowie die Vorstrafenbelastung des Untergebrachten (ON 3) korrekt wiedergegeben wurden.
Nach dem logisch deduzierten Gutachten Dris. B* vom 27. September 2023 (ON 11.2), das er in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt und auf das sich das Urteil vom 12. März 2024 stützt, erfüllt A* die Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.2) und eine Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD 10 F12.21) (ON 11.2, 55). Ein Zusammenhang zwischen den Taten des Untersuchten mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung könne bejaht werden. Betrachte man das Verhalten, das der Untersuchte laut Anklageschrift seinem Opfer gegenüber an den Tag gelegt habe, würden Aspekte der Dominanz, der Manipulation, der Reuelosigkeit, der Herzlosigkeit und der geringen Empfindungsfähigkeit sowie der fehlenden Verantwortungsübernahme für eigenes Handeln bei gleichzeitig bestehender schwacher Verhaltenskontrolle und Impulsivität hervorstechen. Die Taten seien somit unter dem maßgeblichen Einfluss einer dissozialen Persönlichkeitsstörung begangen worden, an welcher der Untersuchte schon seit seiner Jugendzeit leide und bei der es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle (ON 11.2, 60 f). In Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit legte der Experte dar, dass sich beim Untersuchten zahlreiche individuelle Risikofaktoren fänden. Zunächst sei als problematisch zu betrachten, dass die fortgesetzte Gewaltausübung nicht aus einer kriminogenen oder sexuell devianten Motivation heraus, sondern unter dem maßgeblichen Einfluss einer dissozialen Persönlichkeitsstörung begangen worden sei. Weiters sei der Untersuchte mehrfach vorbestraft, wobei seine erste Gefängnisstrafe bereits in der Jugendzeit stattgefunden habe, und er sei auch in der Vergangenheit durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen. In der Biografie des Untersuchten würden sich mit Ausnahme der bestehenden weder stabilen Partnerbeziehungen noch stabile Arbeitsverhältnisse zeigen. Es bestehe langjähriger Cannabismissbrauch, der die Hemmschwelle zu gewalttätigem Verhalten weiter senke. In der Vergangenheit hätten sich zahlreiche Verstöße gegen Bewährungsauflagen gezeigt. In Bezug auf die bisherige Delinquenz liege ein allenfalls oberflächlicher selbstkritischer Umgang vor und mit Ausnahme hinsichtlich eines Cannabiskonsums bestünden beim Untersuchten keinerlei Störungseinsicht oder Therapiemotivation. Der Untersuchte sei durch eine überwiegend antisoziale Lebenseinstellung geprägt und unternehme kaum Schritte zur Verbesserung seiner Situation in seinem aktuellen Setting. Auch in der Haftsituation präsentiere er sich überwiegend manipulativ und dissimulierend. Extra muros würden zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren auf ihn warten, er habe zwar eine Unterkunft und ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, diese würden jedoch keinerlei Kontrollfunktion über ihn ausüben. Aufgrund der zahlreichen Weisungsbrüche in der Vergangenheit sei davon auszugehen, dass es auch diesmal zu solchen kommen würde. Er habe keine Tagesstruktur und hätte weiterhin ungehinderten und unkontrollierten Zugang zu Cannabis. Der größte Risikofaktor sei jedoch der Konfliktbereich um den neugeborenen Sohn und den diesbezüglichen Obsorgestreit. Angesichts seines hohen manipulativen Potentials sei davon auszugehen, dass er versuchen würde, erneut Druck auf seine Ex Partnerin auszuüben, diese müsse als besonders gefährdet betrachtet werden. Angesichts des bereits hohen statistischen aktuarischen Rückfallrisikos sowie der ungünstigen individuellen Risikofaktoren sei somit zu befürchten, dass A* mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in eine ähnliche Beziehungsdynamik wie die gegenständliche geraten würde, in deren Rahmen es zu ähnlich intensiven Tathandlungen mit ähnlichen Verletzungsfolgen kommen könne (ON 11.2, 62 ff).
Der Stellungnahme des Maßnahmenteams vom 18. August 2025 (ON 7) ist zu entnehmen, dass es in der vergleichsweise kurzen Zeit der Maßnahme zu keiner relevanten Änderung der im Gutachten beschriebenen Situation gekommen ist. A* werde seit seiner Ankunft in der Justizanstalt Stein regelmäßig durch die klinische Case Managerin sowie die zuständige Sozialarbeiterin betreut. Er habe für wenige Einheiten an einer 14-tägig stattfindenden Suchtgruppe teilgenommen, sei aufgrund fehlender Motivation und unregelmäßiger Teilnahme aber wieder aus der Gruppe genommen worden. Nach entsprechender therapievorbereitender Arbeit sei die Eingliederung in ein einzelpsychotherapeutisches Setting angedacht, derzeit befinde sich A* noch am Anfang des Behandlungsprozesses. Aktuell sei der Untergebrachte in einem Wohngruppenvollzug und verhalte sich den Bediensteten gegenüber adäquat. Er sei aber oftmals in Drogengeschäfte involviert und werde auch immer wieder beeinträchtigt in der Abteilung angetroffen. Ab und an sei es notwendig, ihn zur Aufrechterhaltung der Haftraumordnung zu motivieren. In führungsmäßiger Hinsicht würden aus der Zeit der bisherigen Anhaltung fünf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten bestehen (ON 7, 12 f). Nach der Stellungnahme des psychologischen Dienstes/klinischen Case Managements nehme der Untergebrachte regelmäßig Gespräche im Rahmen des klinischen Case Managements in Anspruch. Seine Compliance, sich mit deliktassoziierten Themen auseinanderzusetzen, sei sehr schwankend. Generell falle es ihm aktuell schwer, sich auf den Behandlungsprozess einzulassen, weshalb Motivationsarbeit im Vordergrund stehe (ON 7, 13). Der Soziale Dienst ergänzte in Bezug auf die Sichtweise des Untergebrachten, dass dieser „zum Teil“ bereuen würde, was er getan habe, und dass er der Meinung sei, dass es „auch anders hätte laufen“ können. Er könne aktuell nicht sagen, was er tun würde, damit es nicht mehr zu etwas Dergleichem komme. Auch könne er nicht beantworten, was er dafür brauchen würde, nicht mehr straffällig zu werden. Befragt dazu, ob er seiner Meinung nach an einer psychischen Störung leide, gab er zur Antwort, dass er das nicht sagen könne. Der Gutachter habe in allen Punkten „komplett übertrieben“. Als ihm die wesentlichen Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erläutert worden seien, habe er sich darin kaum wiedererkannt. Seiner Einschätzung nach, sei er ein sehr empathischer Mensch. Einzig zutreffend sei für ihn, dass er sich des Öfteren nicht an Regeln und Vorgaben halten könne. Mit der aktuellen medikamentösen Einstellung gehe es ihm nach seiner Einschätzung soweit gut. Nach eigenen problematischen Verhaltensweisen und Risikofaktoren gefragt, habe er solche nicht nennen können. Er habe derzeit auch keine eigenen Ziele, die er verfolge (ON 7, 14).
Mit Blick auf diese Umstände, insbesondere die ausgeprägte, für die mannigfachen (teils mehrfach qualifizierten) Taten verantwortliche schwere Persönlichkeitsstörung und die – abgesehen vom Cannabiskonsum – im Wesentlichen fehlenden Krankheitseinsicht des noch ganz am Beginn der Behandlung stehenden Untergebrachten, der die Notwendigkeit seiner eigenen Mitarbeit an einer konsequenten Bearbeitung seiner Erkrankung noch nicht erkannt hat, kommt im Verein mit der Tatsache, dass er sogar im geschützten und kontrollierten Bereich der Maßnahme durch mehrere Ordnungswidrigkeiten, darunter auch Aggressionsdurchbrüche, aufgefallen ist (vgl ON 7, 13; ON 5 und 6) eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aktuell nicht in Betracht, weil – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts - die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, offenkundig nicht ausreichend abgebaut ist und anzunehmen ist, dass außerhalb der Strukturen des forensisch therapeutischen Zentrums diese Gefährlichkeit relativ rasch wieder aufflammen würde und durch Begleitmaßnahmen nicht ausreichend hintangehalten werden kann.
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht von der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen konnte. Denn im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (vgl § 430 Abs 1 Z 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies anders als im vorliegenden Fall beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS Justiz RS0087517; Pieber , WK 2 StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter , WK 2 § 47 Rz 15). Vorliegend ist das letzte Gutachten (gerechnet von dessen Erörterung in der Hauptverhandlung) noch nicht einmal zwei Jahre alt und nach dem anschaulichen und ausführlichen Bericht der Justizanstalt Stein sind keine wesentlichen Fortschritte in der Behandlung des Untergebrachten bzw keine relevante Verbesserung seiner Compliance zu verzeichnen.
Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Vollzugsgericht vor der Entscheidung konnte gegenständlich ebenfalls unterbleiben. Gemäß § 167 Abs 1 StVG hat diese nämlich mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden. Im Hinblick auf die erfolgte Anhörung des A* am 24. Jänner 2025 (ON 11.3) durch den selben Drei Richter Senat anlässlich der Vorentscheidung vom 24. Jänner 2025 (ON 11.1) und den Umstand, dass seit- dem keine maßgeblichen faktischen Änderungen eingetreten sind, und auch der Untergebrachte selbst zu seiner bedingten Entlassung im Vorfeld keine eigene Erklärung abgab (ON 2, 2), war eine Anhörung nicht erforderlich.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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