Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2026, GZ **-29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2011, rechtskräftig mit 25. August 2011, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 4 und ON 5). Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet.
Während der aktuellen Unterbringung wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2020, AZ **, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen erneut verurteilt und eine fünfmonatige Freiheitsstrafe über ihn verhängt (ON 6).
Seit 25. August 2011 wird er im Maßnahmenvollzug, aktuell im FTZ Wien-Mittersteig, angehalten, wobei (entsprechend § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) die Zeiten der Anhaltung von 25. August 2011 bis 17. Juni 2013 und von 19. Juni 2020 bis 19. November 2020 auf die Freiheitsstrafen angerechnet wurden.
Zuletzt wurde über die Entlassung des Eingewiesenen aus dem Maßnahmenvollzug und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach der neuen Gesetzeslage mit Beschluss vom 26. April 2024 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (rechtskräftig) entschieden und dabei die in Art 6 Abs 2 erster Satz Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) normierte Prüfung vorgenommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 28, 8; ON 29) sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – inzwischen auch nach Einholung eines aktuellen psychiatrisch-neurologischen Gutachtens (ON 23) samt dessen Ergänzung vom 9. März 2026 (ON 28, 2 ff) – aus, die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem FTZ sei weiterhin notwendig und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 28, 8) und zu ON 31 näher ausgeführte Beschwerde des Eingewiesenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten ( Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Eine solche günstige Prognose ist – entgegen den Beschwerdeausführungen - im Anlassfall nach wie vor nicht gegeben.
Denn wie die forensische Stellungnahme vom 3. März 2026 des FTZ Wien-Mittersteig aufzeigt (ON 26.4) kam es, auch wenn der Beschwerdeführer dies negiert, zuletzt – seit der Stellungnahme vom 8. April 2025 (ON 9.2) - zu einer Verschlechterung seines (Gesundheits-)Zustandes, die entgegen der Behauptung des Eingewiesenen auch zu einer therapeutischen Konsequenz führte. Wenngleich seine Medikamention zwar nicht verändert wurde (vgl hingegen die Ausführungen des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. B* zur Notwendigkeit der Behandlung mit einem Standardneuroleptikum [ON 28, 2 f]), erfolgte nämlich gerade aufgrund der mehrfachen Beobachtung von psychopathologischen Auffälligkeiten dessen Verlegung im August 2025 von der Außenstelle des FTZ in ** zurück in das Haupthaus, um dem erhöhten psychiatrischen Bedarf Rechnung zu tragen. Konkret wurde von zunehmender Paranoia, steigernder assoziativer Lockerung und dem wiederholten Erwähnen seiner Fehleinweisung berichtet. Zudem wurde beschrieben, dass der Verdacht bestanden habe, dass der Untergebrachte seine Medikation nicht ordnungsgemäß eingenommen habe, nachdem der Blutbefund gezeigt habe, dass sich der Spiegel nicht im therapeutisch wirksamen Bereich befunden habe (ON 26.4, 6 f).
Damit in Einklang stehend weist auch die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (in der Folge: BEST) in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 darauf hin, dass im aktuellen Beobachtungszeitraum dem therapeutischen Prozess zunehmende, auf das Behandlungsteam bezogene Verfolgungsideen und paranoide Wahrnehmungsinterpretationen entgegen standen (ON 26.5, 3).
Darauf aufbauend ergänzte der beigezogene Sachverständige im Rahmen der Anhörung vom 9. März 2026 sein zuvor schriftlich erstattetes Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, Univ.Doz.Dr. B* (und ihm folgend anschließend auch das Erstgericht) hätte zur Erstattung seiner Expertise eine veraltete Risikoeinschätzung herangezogen, weil er dieser auch die letzte forensische Stellungnahme des FTZ Mittersteig vom 3. März 2026 zugrunde gelegt habe, welche ihrerseits nur auf die Äußerung der BEST vom 27. Februar 2025 Bezug genommen habe (Punkt II./ der Beschwerdeschrift [ON 31, 5 f]), ignoriert er aber, dass – wie der Sachverständige schon eingangs seiner Ausführungen im Rahmen der (mündlichen) Gutachtensergänzung erwähnte (ON 28, 2: „Es hat sich aufgrund der aktuellen Stellungnahmen des FTZ Mittersteig und der BEST die Situation doch grundlegend verändert.“) – dieser gerade auch die Äußerung der BEST vom 23. Dezember 2025 in sein Kalkül miteinbezog (vgl insb auch aaO S 5) und dieser im Übrigen die Gefährlichkeit des Betroffenen eigenständig beurteilte.
Das insoweit plausible Gutachten samt dessen Ergänzung attestiert dem Betroffenen aber eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Erkrankung, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10, F 61) sowie eine sexuelle Devianz (ICD10, F 65.9; vgl insoweit zu den im Gutachten nicht kritisierten Vordiagnosen in ON 23, 56 ff). In Zusammenschau mit dem gerade auch zuletzt gezeigten Verhalten besteht zudem der Verdacht einer schizotypen Störung mit deutlich paranoider Erlebnisverarbeitung (ICD10, F 21; ON 26.4, 9), wobei eine exakte Diagnosestellung derzeit nicht möglich ist, zumal die paranoiden Symptome verschiedene Ursachen haben können (ON 28, 5; vgl ON 23, 60 noch zur Anzweiflung der Vordiagnose „Paranoide Schizophrenie [ICD 10, F 20, Residualzustand]“ im schriftlichen Gutachten vor den beschriebenen Verhaltensänderungen des Betroffenen).
Mag das statistisch-nomothetische Risiko für einen Rückfall in die Delinquenz auch bloß „moderat“ sein (ON 23, 53 und 64), stellt dieser Umstand allerdings nur einen von mehreren Faktoren zur auf einer Gesamtbeurteilung beruhenden Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen dar. So führte der Sachverständige gerade aus, dass sich – unter Anwendung einer Methode zur Kriminalprognose (ILRV [= Integrierte Liste der Risikovariablen] nach Nedopil, welche das Ausgangsdelikt, anamnestische Daten, die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung (Klinische Variablen) und den sozialen Empfangsraum (Risikovariablen) berücksichtigt (ON 23, 53 ff) - aus forensisch-psychiatrisch-kriminalprognostischer Perspektive weiterhin negative Faktoren finden, wie komplexe Persönlichkeitsstörungen, Wechselwirkung mit sexueller Devianz, unzureichende selbstkritische Auseinandersetzung und Verantwortungsübernahme (aaO AS 64). Nach eigenständiger Untersuchung des Betroffenen am 6. August 2025 und unter Heranziehung der genannten Methode kam der Sachverständige sohin bereits am 5. Februar 2026 zum nachvollziehbaren und fachkundigen Ergebnis, dass in der Zusammenschau weiterhin eine positive Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 Abs 2 StGB zu stellen sei. Angesichts der Vorgeschichte und des unkritischen Zugangs zur sexuellen Grundstörung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde entsprechend seiner sexuellen Devianz in absehbarer Zeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung – sohin etwa auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, wie schon in der Vergangenheit von ihm verwirklicht (vgl ON 6.1, 42) - begehen (aaO S 62 f).
Dieses Kalkül hielt Univ.Doz.Dr. B* im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung aufrecht und verwies zudem darauf, dass angesichts der weiteren psychopathologischen Verschlechterung nunmehr in der Behandlung zudem mit einer medikamentösen Anpassung sowie mit der Zuteilung zu einer entsprechenden Einzelpsychotherapie zu reagieren sei (ON 28, 7).
Entgegen der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige auf Seite 33 des Gutachtens festgestellt habe, den Ordnungswidrigkeiten könne keinesfalls eine weitgehende Prognose zur unmittelbaren Begehung von Straftaten mit schweren Folgen abgeleitet werden, verkennt er, dass an dieser Stelle der Expertise lediglich das Beschwerdevorbringen des Untergebrachten vom 5. Juni 2025 wiedergegeben wird (vgl die Überschrift in ON 23, 31: „Aus der Beschwerde des A* vom 5.6.2025:“). Demzuwider kommt natürlich auch dem Vollzugsverhalten, das wie vom Erstgericht aktenkonform zur Darstellung gebracht von April 2024 bis März 2026 ordnungswidrige Verhaltensweisen aufwies (ON 26.4, 8), Bedeutung zu, ist doch gemäß § 47 Abs 2 StGB auch die Aufführung des Angehaltenen in der Anstalt bei der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf eine vorliegende Arbeitsplatzbestätigung (für den Fall seiner bedingten Entlassung) verweist, ist ihm zu erwidern, dass er auch bereits in der Vergangenheit über stabile Arbeitsverhältnisse verfügte (ON 23, 53). Mit Blick darauf sowie der diagnostizierten Erkrankungen ist darin kein Umstand zu erblicken, der geeignet ist, eine signifikante Reduktion der spezifischen Gefährlichkeit herbeizuführen.
Den weiteren Ausführungen im Gutachten zufolge kann einer solchen derzeit angesichts noch nicht erprobter sozialer Empfangsräume und stabiler, wirksamer, weiterführender Therapien derzeit extramural auch noch nicht begegnet werden (ON 23, 64 f). Schlüssig legte der Sachverständige am 9. März 2026 zudem dar, dass einer bedingten Entlassung nunmehr auch die zuletzt erfolgte negative Entwicklung des Betroffenen entgegensteht. Ein solches Krankheitsbild bedingt nämlich, dass die betroffene Person gegen das Behandlungssystem opponiert und diesfalls (außerhalb des Maßnahmenvollzugs) keine Möglichkeit zur Setzung effektiver, flankierender Begleit-und Kontrollmaßnahmen bestünde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Punkt III./ der Beschwerdeschrift [ON 31, 6 ff]) unterlief dem Erstgericht sohin bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler, konnte es nämlich – gestützt auf das am 9. März 2026 mündlich ergänzte Gutachten vom 5. Februar 2026 in Zusammenschau mit den aktuellen Stellungnahmen des FTZ Wien-Mittersteig (ON 26.4) und der BEST (ON 26.5) – gerade begründet annehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiterhin besteht und dieser ohne Fortsetzung der Anhaltung im Maßnahmenvollzug im Moment auch nicht wirksam begegnet werden kann. Solcherart geht aber auch der Einwand eines „Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit“ ins Leere.
An diesem Ergebnis vermag auch das (weiterhin bestehende) Fehlen einer Stellungnahme der Sicherheitsbehörden nach § 167 Abs 2 StVG nichts zu ändern.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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