(1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).
(3a) Werden die Kosten nach Abs. 3 nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
(3b) Auf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs. 2) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.
(4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs. 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1, 102a, 103 Abs. 4 bis Abs. 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs. 2 Z 4, 133, 144 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1, 147, 148, 149 Abs. 1, Abs. 4 und Abs.5, 152, 152a, 153, 154 Abs. 2, 156 Abs. 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 156b Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest
(1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichb…
§ 156d Zuständigkeit und Verfahren
…mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§ 156b Abs. 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine…
§ 156c Bewilligung und Widerruf
…im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und 4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. (1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§…
Bewährungshilfegesetz
§ 29c Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest
…unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG). (3) Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.…
GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 1 Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
…nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG); 3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge; 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen…
§ 9 Stundung und Nachlass
…Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).…