JudikaturOLG Wien

32Bs79/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2025, GZ *-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ** vom 20. November 2024, GZ ** (ON 1.49), mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 22. September 2023, AZ B* (rechtskräftig am 8. Februar 2024), verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie der gleichzeitig widerrufenen – ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 10. Jänner 2019 (rechtskräftig am 16. Mai 2019) zu AZ C* in der Dauer von drei Monaten verhängten und in der Folge mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Leoben vom 11. Jänner 2021 und vom 11. März 2021 zu AZ C* auf zwei Monate herabgesetzten und bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe im eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.

Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegebenen aus:

Festgestellt werden kann, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragseinbringung am 3. September 2024 sowie am 3. Oktober 2024 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB gegen A* anhängig war. Die polizeiliche Beschuldigteneinvernahme hatte am 11. April 2024 auf der Polizeiinspektion D* stattgefunden. Während des laufenden Verfahrens gab A* das anhängige Verfahren nicht bekannt, obwohl er im Rahmen der Antragstellung zusicherte, dass keine weiteren Verfahren anhängig wären. Mittlerweile wurde er im Verfahren E*, rechtskräftig seit 3. Oktober 2024, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Strafvollzugsanordnung wurde am 9. Oktober 2024 erlassen und langte am 10. Oktober 2024 in der Justizanstalt ** ein (ON 1.28 27).

Zum Parteiengehör wurde A* mit Schreiben vom 12. November 2024 zum 20. November 2024 geladen, wobei er zu diesem Termin nicht erschienen ist (ON 1.48 47).

Nach den Beschwerdeausführungen vom 27. November 2024 holte A* den Bescheid am 26. November 2024 an der Postpartnerstelle ab.

In seinen Beschwerdeausführungen vom 27. November 2024 (ON 1.50 49, ON 1.51 50) führte A* zugesammengefasst aus, dass er keinesfalls ein Strafverfahren verschwiegen habe, weil er am 11. April 2024 von der Polizei vernommen worden sei und die Hauptverhandlung im Juli stattgefunden habe, wobei er in Berufung gegangen sei und die Berufungsverhandlung erst Ende Oktober 2024 stattgefunden habe, wobei die Strafe gleichgeblieben sei. Zudem habe er beim Bezirksgericht Leoben einen Antrag wegen Haftuntauglichkeit eingebracht. Ergänzend führte er in seinem Mail vom 28. November 2024 (ON 1.51 50) aus, dass er sich nunmehr erkundigt habe und es sich entschuldige, dass es sehrwohl richtig sei, dass während der Antragstellung ein Strafverfahren gelaufen sei. Er habe dies aus Unwissenheit nicht erwähnt. Von der Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrest würde seine Existenz abhängen, weil er die Wohnung verlieren würde und seine Insolvenzraten nicht bezahlen könne.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnte nachstehende Feststellung getroffen werden:

A* weist nachstehende Verurteilungen auf (ON 3.2):

[…]

Laut aktuell eingeholten Abfrage der Sozialversicherung ergibt sich, dass A* in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 11. August 2024 Arbeitlosengeld und Notstandshilfe bezog. Vom 12. August 2024 bis 25. November 2024 war er bei der Firma F* als Arbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 30. November 2024 bis zum 11. Dezember 2024 und vom 18. Dezember 2024 bis zum 6. Jänner 2025 war er ohne Beschäftigung und bezog vom Arbeitsmarktservice eine Arbeitslosenunterstützung. Seit 7. Jänner 2025 ist er bei der Firma G* Gesellschaft m.b.H. als Arbeiter gemeldet (ON 3.4).

In seinem Beschwerdevorbringen vom 27. November 2024 und 28. November 2024 erwähnte er nicht, dass er nicht mehr bei der Firma beschäftigt war, die er als möglichen Arbeitgeber für die Absolvierung des elektronisch überwachten Hausarrestes angegeben hat.

Der Leiter der Justizanstalt ** legte die Beschwerde dem Vollzugsgericht zur Entscheidung vor, wobei eine inhaltliche Stellungnahme nicht erstattet wurde.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 156c Absatz 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Verurteilten zu bewilligen, wenn (Z 1) die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Absatz 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, (Z 2) der Rechtsbrecher im Inland, (lit a) über eine geeignete Unterkunft verfügt, (lit b) einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, (lit c) Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, (lit d) Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, (Z 3) die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und (Z 4) nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger weiterer Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Absatz 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Diese in § 156c Absatz 1 StVG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Fallbezogen ist festzuhalten, dass A* beginnend mit dem Jahre 2000 bereits mehrfach wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten, Verletzung der Unterhaltspflicht, nach dem Suchtmittelgesetz und Vergehen gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. Er setzte sein delinquentes Verhalten ab dem Jahre 2018, trotz offener Probezeit, fort. In Anbetracht des Verhaltens von A* während des anhängigen Verfahrens zur Prüfung der Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes ist die Einschätzung des Leiters der Justizanstalt **, wonach die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden ist, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht und daraus folgend, dass Missbrauchsgefahr dann vorliege, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung von strafbaren Handlungen ausnütze oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit dem Vollzugszweck in Einklang gebracht werden könne, nicht zu beanstanden. Das einschlägig belastete Vorleben sowie die vorhandene negative Verlässlichkeitsprognose, nämlich im vorliegenden Fall, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nur eine mangelnde Kooperation bzw. Paktfähigkeit erkennen habe lassen, weil er gegenüber der Justizanstalt ** sowohl im Antrag vom 30. September 2024 als auch im Antrag vom 3. Oktober 2024 seine neuerliche Straffälligkeit vorsätzlich verschwiegen hat und versuchte, die Behörde über diese Tatsache hinweg zu täuschen. Allein aus diesem Umstand ergebe sich bereits eine mangelnde Eignung für die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes und sohin eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 153c Absatz 1 Z 4 StVG. Untermauert wird diese Einschätzung des Leiters der Justizanstalt **, die auch nicht zu beanstanden ist, durch den Umstand, dass er auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingaben nicht erwähnte, dass er seine Arbeit verloren hat. Schlussendlich spricht auch der von ihm selbst vorgebrachte schlechte psychische Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass es deswegen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit immer wieder zu Überforderungen komme, gegen eine entsprechende Eignung für die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes, womit keine ausreichende Verlässlichkeit gegeben ist. Dies ist auch durch die lange Zeit der Beschäftigungslosigkeit im Jahre 2024 dokumentiert.

Die diesbezüglich anders lautenden Einschätzungen der Bewährungshilfe vermögen diese Einschätzung nicht zu verändern.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm das rechtliche Gehör im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend gewährt worden sei, weil ein Termin innerhalb der gesetzlich möglichen Hinterlegungsfrist gewählt worden war und es ihm erst am 26. November 2024 und somit innerhalb der gültigen Hinterlegungsfrist möglich gewesen sei, die Ladung abzuholen ist festzuhalten:

Fallbezogen ist der Verstoß gegen das gesetzlich normierte Recht auf angemessenes gesetzliches Gehör saniert, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen war, zu der im angefochten Bescheid ausgeführten Argumenten der Justizanstalt ** vom 20. November 2024 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu beziehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 25. Februar 2025 (ON 5), in welcher dieser ausführt, er habe das anhängige Strafverfahren nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass sein Verhalten rechtswidrig gewesen sei, da die Verhandlung schon vorbei gewesen und er in Berufung gegangen sei. Den Termin in der Justizanstalt habe er versäumt, weil er innerhalb der Abholfrist gelegen sei und er immer länger habe arbeiten müssen. Es sei ihm unverständlich, weshalb man einen Termin innerhalb dieser Frist ansetze. Die Bewilligung des eüH sei für ihn insofern wichtig, als er ansonsten seine Arbeit und seine Wohnung verliere somit seinen Zahlungsplan nicht mehr bedienen könne, wobei nur mehr vier Raten offen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).

Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).

Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Paktfähigkeit und Kooperationsbereitschaft eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose dar.

Unter Bezugnahme auf das durch mehrere teils einschlägige Vorverurteilungen massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, der – obwohl ihm wiederholt die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung, teils auch bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe, gewährt wurden – sein delinquentes Verhalten fortsetzte, wobei zuletzt aufgrund von Tatbegehung während offener (und bereits auf fünf Jahre verlängerter) Probezeiten auch der Widerruf einer gewährten Strafnachsicht erfolgte, dessen gegenüber dem Verein H* selbst zugestandener Überforderung durch seine berufliche Tätigkeit und seine belastete psychische Situation (vgl ON 1.34 S 5) sowie das Verhalten des Beschwerdeführers während des anhängigen Erhebungsverfahrens, insbesondere den Umstand, dass dieser es unterlassen hat, in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen ein weiteres gegen ihn anhängiges (nunmehr bereits rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren (AZ E* des Bezirksgerichts Leoben) anzuführen, sondern vielmehr sogar bestätigt hat, das keine weiteren Verfahren gegen ihn anhängig sind, sowie weiters den Umstand, dass es der Beschwerdeführer auch unterlassen hat, im Beschwerdeverfahren den Verlust des (für die Bewilligung des eüH relevanten) Arbeitsplatzes mitzuteilen, hat das Erstgericht im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren AZ E* des Bezirksgerichts Leoben noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, so weist dies ebenfalls auf eine auffallende Sorglosigkeit im Zusammenhang mit für ihn relevanten Gerichtsverfahren hin, die keineswegs geeignet ist, eine für einen eüH ausreichende Zuverlässigkeit zu untermauern, zumal – wie aus dem vom Beschwerdeführer auch ausgefüllten Antrag klar hervorgeht (vgl ON 1.11 S 2: „Gegen mich sind derzeit keiner weiteren Strafverfahren anhängig“ bzw „Gegen mich sind derzeit noch weitere Strafverfahren anhängig (Gericht/Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen): “) - bereits das laufende Strafverfahren – also unabhängig von einem rechtskräftigen Abschluss - bekannt zu geben gewesen wäre. Im Übrigen macht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren neuerlich ganz wesentliche Information, nämlich den Verlust seines Arbeitsplatzes nicht bekannt gegeben hat, deutlich, dass es sich bei der unterlassenen Anführung des offenen Strafverfahrens keineswegs um ein dem Beschwerdeführer wesensfremdes Missverständnis handelt. Diese fehlende Offenheit weckt jedenfalls erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, sodass schon aufgrund dieses (wiederholten) Verhaltens im bisherigen Verfahren die erstgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiters monierten Umstandes, dass der – von ihm versäumte – Termin zum Parteiengehör innerhalb der Abholfrist der Ladung stattgefunden hat, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass die ihm für diesen Termin übermittelte Ladung nach der Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG im Allgemeinen bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt und ein Termin auch innerhalb der Hinterlegungsfrist grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, sofern die Zustellung (auch durch Hinterlegung) so rechtzeitig erfolgt, dass es dem Geladenen möglich ist, vom Termin Kenntnis zu erlangen. Gerade letzteres kann im gegenständlichen Fall mangels aktenkundigen Rückscheins nicht beurteilt werden, zumal offen bleibt, wann die Ladung zum Parteiengehör dem Beschwerdeführer (durch Hinterlegung iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG) zugestellt wurde. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es dem Beschwerdeführer – wie vom Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt – unbenommen war, sich bereits in der gegen den abweisenden Bescheid des Leiters der Justizanstalt ** erhobenen Beschwerde zu den darin vollständig angeführten Verfahrensergebnissen zu äußern, wobei er weder in dieser ursprünglichen noch in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt hat, an welchem für die Beurteilung seines Antrages relevanten Vorbringen er durch das versäumte Parteiengehör gehindert gewesen wäre ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).

Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rückverweise