2Bl89/21p – LG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht hat durch seine Richterin Mag. Rohner als Vorsitzende sowie seinen Richter Mag. Hofer und den fachkundigen Laienrichter ChefInsp Sueß als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des M***** M***** über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom *****, EÜH-*****, beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des am ***** geborenen Strafgefangenen M***** G***** M***** auf (weiteren) Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes ***** zu ***** verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und des unter einem widerrufenen Strafrests aus der bedingten Entlassung zu ***** des Landesgerichtes ***** von einem Jahr und elf Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Folgenden kurz: eüH) mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„ Feststellungen:
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom *****, GZ: ***** wegen § 146 StGB, § 147 Abs 2 StGB, § 148 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht durch das Landesgericht ***** vom *****, GZ ***** wurde gem. § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe durch das Landesgericht ***** vom ***** im Ausmaß vom 1 Jahr und 11 Monaten ist ebenfalls zu vollziehen. Der Antragsteller befindet sich seit ***** in Strafhaft.
Er hat den Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt. Der Antragsteller hat derzeit keine Beschäftigung und keine geregelte Tagesstruktur. Er hat eine Unterkunft in *****, *****.
Die Strafregisterauskunft weist 14 Eintragungen auf.
Beweiswürdigung:
Die Behörde hat durch Einsicht in die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen, dem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest *****, der Einverständniserklärung vom *****, dem Vermögensbekenntnis vom *****, dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom *****, dem Zentralen Melderegister vom *****, der Personeninformation vom *****, der Strafregisterauskunft vom *****, dem Protokoll des Parteiengehörs der Justizanstalt ***** vom *****, dem Schreiben des Antragstellers vom *****, dem Schreiben des Freiwilligenzentrums Osttirol vom *****, der Einschätzung einer evt. bedingten Entlassung vom *****, Beweis erhoben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 156 c Abs 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfall Versicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156 b Abs 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Diese Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen, was hier nicht der Fall ist.
Unter Beschäftigung im Sinne des § 156 e Abs. 1 Z. 2 c StVG in Verbindung mit § 156 b Abs. 1 StVG wird eine Erwerbstätigkeit, eine Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare in die Wiedereingliederung dienende Tätigkeit angesehen. In erster Linie kommt es auf eine Tagesstruktur an. Wesentlich ist stets, dass die ausgeübte Tätigkeit der Resozialisierung dient.
Der Antragsteller gab im Antrag vom 20.09.2021 an, arbeitslos zu sein. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung einer geregelten Beschäftigung, wurde der Antragsteller zu einem Parteiengehör in die Justizanstalt ***** geladen. Der Antragssteller nahm den Termin für das Parteiengehör in der Justizanstalt ***** am ***** pünktlich wahr. Der Antragsteller gab im Parteiengehör an, sich um eine gemeinnützige Tätigkeit zu bemühen. Am ***** teilte das Freiwilligenzentrums Osttirol mit, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Antragsteller nicht möglich ist. Da der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte, war dem Antrag die Bewilligung aufgrund des Fehlens der Voraussetzung des § 156 c Abs. 1 Z 2 b StVG zu versagen.
Gem. § 156 c Abs 1 Z 1 StVG ist der elektronisch überwachte Hausarrest nur zu bewilligen, wenn die zu die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Von einer bedingten Entlassung kann weder nach Verbüßung der Hälfte der Strafe noch nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ausgegangen werden (Normalvollzug, Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die Strafregisterauskunft weist insgesamt 14 Verurteilungen auf). Bei der Einschätzung der bedingten Entlassung hat der Anstaltsleiter, wie auch bei einer Überstellung in den Entlassungsvollzug nach § 145 Abs. 2 StVG, die Spruchpraxis des Vollzugsgerichtes in der Prognose zu berücksichtigen.
Daraus folgend übersteigt die zu verbüßende Strafzeit des Antragsstellers, der unter sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 StVG, die in § 156 c Abs. 1 Z 1 StVG normierte Strafzeit von 12 Monaten.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Leiters der Justizanstalt ***** zur Entscheidung folgt aus § 156 d Abs 1 StVG in Verbindung mit § 1 HausarrestV, da sich die Unterkunft des Antragstellers im Sprengel des Landesgerichtes ***** befindet und eine Strafvollzugsortsänderung somit nicht erforderlich war.
Gegen diesen Bescheid, welcher dem Strafgefangenen am ***** in der Justizanstalt ***** zugestellt wurde, richtet sich dessen am ***** in der Justizanstalt *****, mithin rechtzeitig, eingelangte Beschwerde, welche auf die Bewilligung des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafen in Form des eüH abzielt. Er sei am ***** vom Landesgericht ***** zu ***** zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Strafende sei der 13.03.2022 und eine bedingt nachgesehene Strafe vom ***** über ein Jahr und elf Monaten sei widerrufen worden. Er habe sich über das Freiwilligenzentrum ***** mehrmals bemüht, eine soziale Tätigkeit zu erlangen. Dies sei jedoch aufgrund seines hohen Alters von 74 Jahren und seines Gesundheitszustandes, der sich laufend verschlechtere, abgewiesen worden. Somit sei er durch das Freiwilligenzentrum als nicht mehr vermittelbar eingestuft worden. Er lebe allein in *****, *****, und mache sich den gesamten Haushalt alleine ohne fremde Hilfe. Durch seine chronischen Leiden, die sich verschlechtern würden (Polyneuropathie, schmerzhaftes Nervenleiden, Diabetes II, laufend Bluthochdruck, Schwindelanfälle mit Sturzgeschehen, Atemnot mit Angstzuständen [Herz], Arthrose in beiden Kniegelenken sowie starke Schmerzen beim Gehen in beiden Füßen, hervorgerufen durch die Polyneuropathie), seien für ihn sofort Therapien und die neurologische und kardiologische Untersuchungen, um nicht alles noch schlimmer zu machen, von großer Dringlichkeit. Es könne auch passieren, dass er bei den sehr umfangreichen neurologischen Untersuchungen einige Tage stationär in der Neurologie bleiben müsse. Er sei jetzt ***** Jahre in Pension und habe somit ein fixes monatliches Einkommen und eine Sozialversicherung. Auch gebe es in der Pension keine Arbeitslosigkeit mehr und sei er auch zu keiner Arbeit mehr verpflichtet. Auch bestehe ein genereller Tagesablauf durch seine Tätigkeiten zu Hause, diverse Arztbesuche, diese befänden sich in ***** (40 km einfach) und ***** (70 km einfach). Diese fänden, bis auf Hochfrequenztherapie, natürlich nicht täglich statt. Auch könne er in der Pension keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen, weil er ohnehin versichert sei. Auch hier in ***** sei er nicht mehr verpflichtet zu einer Arbeit. Allein durch die Hausarbeit sei bereits ein geregelter Tagesablauf gegeben. Durch seine Wohnung und die Fußfessel (eüH) sei ein Leben ohne Straftat möglich und auch sicher. In seinem hohen Alter habe er kein Interesse mehr, wieder in eine Notsituation und damit wieder mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch sei er keine Gefahr für Personen und Staat und wolle nur wieder halbwegs schmerzfrei und in Frieden seinen Lebensabend verbringen mit seinem Sohn und Enkel.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde dringt nicht durch.
§ 46 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet:
„Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3) aufgehoben durch BGBl I 2015/154
(4) Bei Entscheidungen nach Abs 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.
(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
(6) [...].“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten:
„ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
[...]
FÜNFTER ABSCHNITT
Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest
Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest
§ 156b (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
[…]
Bewilligung und Widerruf
§ 156c (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
§ 3 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) lautet:
„Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt
Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:
Bei der Prüfung, ob die in § 156c Abs 1 Z 1 StVG umschriebenen zeitlichen Voraussetzungen vorliegen sind im Fall mehrerer nacheinander zu vollziehender Strafurteile die zu vollziehenden Freiheitsstrafen zusammenzurechnen ( Drexler/ Weger, StVG 4 § 156c Rz 3) und ist eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen; die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen werden wird; der Anstaltsleiter hat bei dieser Entscheidung nicht nur die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft in Betracht zu ziehen, sondern auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte; für die Annahme einer bedingten Entlassung ist jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ( Drexler/Weger aaO Rz 4 mzwN).
Schwerpunkt bzw Kern des Rechtsinstituts ist die der (Re-)Sozialisierung dienende Beschäftigung, eingebettet in einen strukturierten Tagesablauf ( Drexler/Weger aaO § 156b Rz 3 mwN). Eine „freie“ Zeiteinteilung durch den im eüH Angehaltenen ist unzulässig; die vorgesehenen Arbeitszeiten haben sich an den Normalarbeitszeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kollektivverträge zu orientieren ( Drexler/Weger aaO § 156b Rz 7). Medizinisch notwendige Maßnahmen wie zB Physiotherapie, regelmäßige Konsultationen beim Arzt oder Besuch eines Fitnessstudios bzw regelmäßiges nordic Walking können nicht wegen der medizinischen Notwendigkeit selbst zur Beschäftigung oder Teil der Beschäftigung iSd § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG werden ( Walser , Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, 145). Selbst wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, der die Herabsetzung der zu leistenden Beschäftigung rechtfertigt, können Beschäftigungszeiten unter 20 Stunden nicht mit dem Resozialisierungsgedanken in Einklang gebracht werden ( Walser aaO 146 f mwN).
Dies vorangestellt finden die vom Anstaltsleiter aktenkonform getroffenen – und von der Beschwerde gar nicht bekämpften – Feststellungen die ausdrückliche Billigung des Vollzugsgerichts. Dieses stellt anhand der Strafregisterauskunft und der Vollzugsinformation betreffend den Beschwerdeführer ergänzend fest, dass – wie ihm ohnedies bekannt sein muss – zweimal Zusatzstrafen verhängt wurden, sodass zwölf zählbare Vorstrafen vorliegen, jeweils Freiheitsstrafen , wobei sieben zumindest teilweise vollzogen wurden, und der errechnete Hälftestichtag auf den 28.04.2022 , der Zwei-Drittel-Stichtag auf den 03.12.2022 und das Strafende auf den 13.02.2024 fällt.
Mit Blick auf das massiv getrübt Vorleben und den Umstand, dass den Beschwerdeführer selbst das mehrfache Verspüren des Haftübels nicht von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten vermochte, wird auch die Auffassung des Anstaltsleiters geteilt, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bedingten Entlassung (weder nach Verbüßung der Hälfte noch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) ausgegangen werden kann. Daher war der Beschwerde bereits mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG (welche erst am 13.02.2023 vorliegen wird) ein Erfolg zu versagen.
Außerdem steht – wie die Beschwerde einräumt – weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Anstellung im Rahmen sozialer Tätigkeit in Aussicht und entspricht die von der Beschwerde dargestellte Tagesstruktur keiner „geeigneten Beschäftigung“ iSd § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG.