JudikaturOLG Wien

32Bs266/23m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. Oktober 2023, GZ 190 Bl 81/23a-34, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt St. Pölten vom 17. August 2023, GZ EüH-2023/0488, mit welchem sein Antrag auf Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2021, AZ 17 Hv 46/21p, verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 27), nicht Folge.

Begründend hielt das Erstgericht - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - wortwörtlich fest wie folgt:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten AZ 16 Hv 68/18m (rechtskräftig am 20.2.2022) wegen § 198 Abs 1 und Abs 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten AZ 17 Hv 46/21p (rechtskräftig seit 22.6.2021) wurde er wegen §§ 12 2. Fall 156 Abs 1 u.a. StGB unter Anwendung der §§ 31,40 unter Bedachtnahme auf die obige Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von „10“ (richtig: 12) Monaten verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A* bereits im elektronisch überwachten Hausarrest, welcher frühzeitig am 21.9.2021 wegen eines Alkoholmissbrauches beendet werden musste (siehe Feststellungen im angefochtenen Bescheid ON 27).

A* weist insgesamt elf Verurteilungen auf, von denen zwei unter Anwendung der §§ 31,40 StGB (Zusatzstrafe) erfolgt sind. A* wurde vier Mal wegen Vermögensdelikten verurteilt, er hat sich insgesamt drei Mal wegen des Vergehens nach § 198 StGB schuldig gemacht.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.2.2023 AZ 190 Bl 8/23a wurde der Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt St. Pölten vom 18.11.2022, mit dem sein Antrag vom 11.8.2022 auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBI Il Nr. 279/2010 abgewiesen worden ist, nicht Folge gegeben (ON 29). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es gegenständlich nicht nur an den Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit a, b, d StVG mangle, sondern insbesondere auch an jener nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG.

Nach den Feststellungen in diesem Beschluss konnte A* der ablehnende Bescheid auf Bewilligung des eüH nicht zugestellt werden, da er laut ZMR als nicht gemeldet aufschien. Er hatte im Zeitpunkt der Entscheidung keine festen Wohnsitz, und verfügte daher nicht über eine für den Vollzug nach § 156c StVG geeignete Unterkunft. Er ging keiner Beschäftigung nach und genoss auch keinen Kranken- oder Unfallversicherungsschutz. Seine Einkommenssituation konnte mangels Vorlage von Nachweisen, welche seine Angaben bestätigen hätten können, nicht festgestellt werden. Zudem war der Beschwerdeführer nicht ausreichend strukturiert, um die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhaben mit dem elektronisch überwachten Hausarrest einzuhalten, auch fehlte es an der gehörigen Bereitschaft zu kooperieren. Seine Unzuverlässigkeit zeigte sich unter anderem darin, dass er bei der Antragstellung eine Beschäftigung angegeben hat, welche er beim Erhebungsbericht nicht mehr innehatte, und jene Beschäftigung, welche er vor dem Verein Neustart angegeben hatte, sich nicht verifizieren lies. In seiner Beschwerde gab er an, bis zum 19.3.2023 eine Bestätigung wegen eines Arbeitsplatzes vorlegen zu wollen. Darüber hinaus wurden Termine beim Verein Neustart nicht eingehalten, auch beim Parteiengehör vor der JA St. Pölten ist er beim ersten Termin unentschuldigt nicht erschienen. A* lebte mit seiner Gattin in Scheidung und wohnte zum Zeitpunkt der Erhebungen durch den Verein Neustart mit seiner Partnerin und deren sieben Kindern sowie deren Ex-Partner zusammen.

Mit Strafantrag vom 25.5.2023 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Inkreis A* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last; er habe am 15.10.2022 in **, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C*, D* durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten am Körper verletzt, wobei D* Prellungen am Kopf, am rechten Arm, im Bereich der Lendenwirbelsäule und an den Rippen rechts, sowie Hautabschürfungen und eine Schwellung im Gesicht rechts erlitten hat. Die Beschuldigteneinvernahme konnte bis zum 9.8.2023 nicht durchgeführt werden. Beim Eintreffen der Polizeibeamten war A* aufgrund seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig. Weitere Versuche, ihn zum Sachverhalt zu vernehmen, scheiterten. Die Polizei nahm telefonisch mit A* Kontakt auf, es wurden Termine für die Einvernahme vereinbart, an welchen A* entweder nicht erschien ist oder telefonisch die vereinbarten Termine abgesagt hat (ON 24,25).

Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich gründet sich der Verdacht nach § 83 Abs 1 StGB obgenannten Verfahren auf die Aussage eines unbeteiligten Zeugen, welche in den Angaben des Opfers seine Deckung findet. Bei A* wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,74 Promille gemessen (ON 30).

Mit der Ladung zur Hauptverhandlung wurde A* auch der Strafantrag durch Hinterlegung am 21.7.2023 zugestellt. A* behauptete in seiner Einvernahme am 6.7.2023 vor der JA St. Pölten, dass ihm der Strafantrag vom 25.5.2023 nicht bekannt sei (ON 19). In seiner Beschwerde vom 23.8.2023 verantwortete er sich damit, dass er niemanden geschlagen beziehungsweise verletzt habe.

Am 25.4.2023 stellte A* neuerlich einen Antrag auf Bewilligung des eüH (ON 4).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine für den Vollzug nach § 156c StVG geeignete Unterkunft in **, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin E* und deren Kinder bewohnt. Die Unterkunft ist zum Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest geeignet.

Der Beschwerdeführer ist bei der Firma F* GmbH im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.400 bis € 1.600,-. Sein Einkommen, ist zur Bestreitung des monatlichen Lebensunterhaltes als ausreichend anzusehen.

Aufgrund der Beschäftigung genießt er Kranken- und Unfallversicherungsschutz.

Die mit dem Verurteilte[n] in einem gemeinsamen Haushalt lebende E* und ihre Kinder haben eine Einwilligungserklärung gem. § 156 Abs 1 Z 3 StVG abgegeben.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausreichend strukturiert, um die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhaben mit dem elektronisch überwachten Hausarrest einzuhalten, auch fehlt es an der gehörigen Bereitschaft zu kooperieren. Zwar hat er seit seinem letzten Antrag (vom 25.4.2023) die Termine beim Verein Neustart eingehalten, sodass er – im Gegensatz zum ersten Bericht – von Neustart als verlässlich bezeichnet worden ist. Doch kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine positive Entwicklung geschlossen werden. Abgesehen davon, dass er sich davor in einem wesentlich längeren Zeitraum unkooperativ verhalten hat, Termine nicht eingehalten hatte und ihm trotz laufenden Verfahren nicht einmal behördliche Poststücke zugestellt werden konnten, steht der nunmehrigen gegenüber dem Verein Neustart signalisierten Kooperationsbereitschaft gegenüber, dass er sich in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sehr unkooperativ verhält (ON 24,25), was davon zeugt, dass er sein Verhalten gegenüber Behörden nicht geändert hat.

Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die durchgeführten Erhebungen, was die Wohnungs- und Einkommenssituation betrifft auf jene des Vereins Neustart (ON 15 und ON 21).

Zur Verlässlichkeit und Strukturiertheit des Beschwerdeführers wird auf die obigen Ausführungen verweisen, weshalb dem Bericht des Vereins Neustart diesbezüglich nicht gefolgt werden kann

Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. Der im Ermittlungsverfahren gewonnene Eindruck, dass der Beschwerdeführer eigene Verfehlungen herunterspielt, wird durch sein eigenes Vorbringen bestärkt. So ist rechtlich ohne Relevanz, ob ihm die Fußfessel während Verbüßung seiner Strafhaft, oder der anschließenden Verwaltungsstrafe abgenommen wurden, wenn der Grund im Alkoholmissbrauch zu suchen ist, welcher offensichtlich auch immer wieder (Mit-)ursache für sein strafbares Verhalten ist.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, auch der Verein Neustart habe eine positive Entwicklung gesehen, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am 11.8.2022 einen Antrag auf eüH gestellt hat und innerhalb des Verfahrens, nämlich am 15.10.2022 neuerlich einer strafbaren Handlung verdächtig ist, bei welcher einen Blutalkoholgehalt von 2,74 Promille im Blut aufgewiesen hat. Wenngleich er vom Strafantrag bei seiner Befragung vor der Justizanstalt St. Pölten am 6.7.2023 tatsächlich keine Kenntnis haben konnte, da die Zustellung durch Hinterlegung erst am 21.7.2023 erfolgt ist, zeigt sich auch in diesem Verfahren eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Verfahren. Da A* jedenfalls in Kenntnis der Amtshandlung vom 15.10.2022 war, musste er mit einem strafgerichtlichen Verfahren rechnen. Dennoch behebt er Ladungen nicht, und setzt somit sein Verhalten, für Behörden unerreichbar zu sein, fort.

[…]

Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin als unverlässlich einzuschätzen, was sich auch auf die zu erstellenden Risikoprognose nach § 156 c Abs 1 Z 4 StVG negativ auswirkt.

Insbesondere aber das massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Wiedereingliederungshilfen und Strafvollzüge, stehen der Annahme, dass der Betroffene diese Vollzugsform unter entsprechender sozialarbeiterischer Betreuung nicht missbrauchen werde (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG), unüberwindlich entgegen. Gegen den Beschwerdeführer spricht ferner, dass er selbst nach seinem Antrag auf Bewilligung des eüH vom 11.8.2022 am 15.10.2022 neuerlich einer strafbaren Tat verdächtig ist. Zumal der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zum Widerruf des eüH berechtigt (§ 156c Abs 2 Z 5 StVG), liegt auf der Hand, dass bei der Frage der Bewilligung des eüH im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung auch die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten strafbaren Handlungen, derer er verdächtigt ist, in das Kalkül einbezogen werden müssen. Die aufgekommenen Verdachtsmomente hinsichtlich der nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat stellen gewichtige Risikofaktoren dar, aus welchen wie beschrieben eine günstige Risikoprognose nicht abgegeben werden kann. Ob ein zur Dringlichkeit gesteigerter Verdacht besteht, ob also eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat der Anstaltsleiter bzw. – im gegenständlichen Fall – das Vollzugsgericht selbständig zu entscheiden (= OLG Wien 32 Bs 192/21a).

[…]

Gegenständlich fehlt es mehrfach an den gesetzlichen Voraussetzungen, sodass die Abweisung des Antrags auf Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form des EÜH ist nicht zu beanstanden ist.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 36), der darauf verweist, dass unter anderem einer der Gründe für die Ablehnung des eüH die ihm „neuerlich vorgeworfene HV am BG St. Pölten am 22.11.2023“ gewesen sei. Bei dieser Hauptverhandlung würde er jedoch einen Freispruch erwarten, weil er all die wider ihn erhobenen Anschuldigungen von sich weisen müsse. Auch werde dies bei der Hauptverhandlung am 22. November 2023 vom Opfer und von den Zeugen bestätigt werden. Weiters werde ihm auch Unzuverlässigkeit seitens der Justizanstalt vorgeworfen; dies stimme nur teilweise. Denn mittlerweile stehe er mit beiden Beinen im Leben und gehe einer geregelten Arbeit nach. Er habe auch seinen Lebensmittelpunkt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Kindern nach ** verlagert. Eine neuerliche Unterbringung in der Justizanstalt würde ihm seinen positiven Lebenswandel zerstören. Es wäre auch existenzbedrohend für seine Familie, wenn er diese Haftstrafe antreten müsse, denn er sei momentan Alleinverdiener. Auch seinen vereinbarten Unterhaltszahlungen könnte er im Falle der Inhaftierung nicht mehr nachkommen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14/1).

Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).

Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).

Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellen doch bereits begangene strafbare Handlungen jedenfalls zu berücksichtigende Risikofaktoren dar ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14). Die Prognose basiert auf aktenkundigen Umständen, insbesondere etwa dem Vorleben des bereits mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen vorbestraften Verurteilten, den bislang weder die mehrfach gewährten Rechtswohltaten in Form bedingter Strafnachsichten, einer bedingten Entlassung (teils unter Anordnung von Bewährungshilfe) und Probezeitverlängerungen, noch der Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten. Dass das Erstgericht das Vorliegen der negativen Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG – auch unter Berücksichtigung des für den Verurteilten sprechenden Berichts des Vereins Neustart (ON 15; ON 34 S 4) - letztlich auch aus seiner Nachlässigkeit im Umgang mit behördlichen Ladungen ableitete (ON 34 S 2 ff; vgl auch ON 30 S 4), begegnet ebenso wenig Bedenken.

An diesem Kalkül vermögen auch seine Beteuerungen, nunmehr eine rechtschaffene und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepasste Lebenseinstellung an den Tag zu legen, nichts zu ändern.

Dass das Vollzugsgericht in seiner Begründung auch auf einen gegen ihn eingebrachten Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 25. Mai 2023 (aufgrund des Verdachtes des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB – ON 18) Bezug nahm (vgl hiezu im Übrigen Oberlandesgericht Wien zu AZ 32 Bs 15/23z), begegnet - der Beschwerdekritik zuwider - schon alleine deshalb keinen Bedenken, weil es die nachteilige Missbrauchsprognose – wie dargestellt - bereits aus anderen (das negative Kalkül bereits für sich alleine begründenden) Umständen erschloss (ON 34 S 6 f).

Die auf § 156c Abs 1 Z 4 StVG gestützte Abweisung des Antrags auf Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des eüH ist daher nicht zu beanstanden, führt doch das Fehlen auch nur einer der geforderten Voraussetzungen zur Ablehnung ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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