§ 122 Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122 Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden — StVG
§ 122 Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1970
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028284
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Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.
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