BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 122

§ 122Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden

Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

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