JudikaturVfGH

B973/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2012

Spruch

I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Abtretung der Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit selbst verfassten, kaum leserlichen Eingaben vom 16. August, 9. und 19. September sowie vom 8. und 9. Dezember 2011 beantragt der inzwischen in der Justizanstalt Stein im Maßnahmenvollzug gemäß §21 Abs2 StGB angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Reihe von Bescheiden der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien, mit welchen seine Beschwerden im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug, dem Strafvollzug (insbesondere der ärztlichen Behandlung), der Art der Unterbringung und der Verlegung in eine andere Justizanstalt als unzulässig zurückgewiesen sowie in einem Fall abgewiesen wurden.

Im Übrigen behauptet der Einschreiter - soweit

erkennbar - (wie schon in früheren Eingaben) ohne nähere Begründung die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des StVG, der StPO sowie des §21 Abs2 StGB.

2. Nach dem Inhalt der vorgelegten Bescheide besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Aufgrund der wiederholten Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mit gleichem Anfechtungsgegenstand muss dem Einschreiter die Aussichtlosigkeit seines Vorhabens bekannt sein (vgl. den Einschreiter betreffend: zu Kopierkosten zB VfGH 19.9.2011, B861/11; zu §40 Abs1 StVG - "Nichtrauchereinzelzelle" VfGH 16.6.2009, B2147/07; 22.2.2010, B45/10; zu §122 StVG zB VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.).

3. Zudem ist den Anträgen weder ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis beigelegt noch ist das jeweilige Zustelldatum der Bescheide angegeben.

Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO zur Behebung der Mängel wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen offenkundig nicht nachzukommen bereit ist (vgl. schon VfGH 19.9.2011, B861/11 sowie VfSlg. 11.976/1989). Er hat es einmal mehr unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen und den Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide anzugeben, obwohl ihm angesichts seiner vielfachen Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Formvorschriften bekannt sein mussten.

4. Schließlich muss der Einschreiter aufgrund zahlreicher Zurückweisungen gleichartiger Anträge auch wissen, dass sein Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist (vgl. abermals VfGH 19.9.2011, B861/11 und 20.9.2010, B532/10 uva.).

5. Im Sinne der gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschlüsse (vom 21. Februar 2011, B1600,1601/10 und vom 19. September 2011, B861/11), in denen ihm die sofortige Zurückweisung weiterer (offensichtlich mutwilliger) Eingaben der gegenständlichen Art angekündigt wurde, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - ebenso wie jener auf dessen Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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