B1459/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen wegen ärztlicher Behandlung im Strafvollzug.
Hinsichtlich des Verhaltens von Strafvollzugsbediensteten kein Durchschreiten des durch §120 ff StVG eröffneten administrativen Instanzenzuges zur Geltendmachung der Rechte des Strafgefangenen.
Soweit Rechte nicht betroffen sind (Art der ärztlichen Behandlung), können sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
(ebenso: B v 01.03.94, B252/94).