G291/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anfechtung des §122 StVG idgF iVm §120 Abs1 StVG idgF "betreffend die Art der ärztlichen Behandlung" unzulässig mangels richtiger Abgrenzung des Aufhebungsgegenstandes, weil dem Anliegen des Antragstellers schon mit der allfälligen Aufhebung des mit dem dritten Eventualantrag bekämpften zweiten Satzes des §120 Abs1 ("Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach §122 beschweren") Genüge getan wäre.
Hinsichtlich der Anfechtung dieser vom dritten Eventualantrag umfassten Wortfolge Vorliegen eines zumutbaren Umwegs:
Schon vor Einbringung des vorliegenden Antrages begehrte der Antragsteller wiederholt beim Anstaltsleiter die Zuteilung eines (ihm aufgrund der nicht ausgeschlossenen Suizidgefahr verweigerten) Einzelhaftraumes gemäß §124 StVG; hiebei nahm er ausdrücklich auf die behauptete Fehldiagnose der Anstaltsärztin und damit auf die (mit §124 Abs1 und Abs4 StVG im engen Zusammenhang stehende) Art der Behandlung iSd §120 StVG Bezug. Der gegen die Ablehnung seines Ansuchens bei der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Linz eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid vom 11.01.10 unter Hinweis auf den Befund der Anstaltsärztin und die Weigerung des nunmehrigen Antragstellers, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge gegeben. Zumutbarkeit der Bekämpfung dieser Entscheidung.