Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 11. März 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt ** untergebrachten A* vom 20. Jänner 2025 (beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangt am 28. Jänner 2025; ON 1) als unzulässig zurück.
Begründend führte das Erstgericht wortwörtlich aus wie folgt:
Am 10. Juli 2024 war der Genannte beim medizinischen Dienst vorstellig und legte eine „Wunschliste von medizinischen Kontrollen“ (Innere Medizin, Fußpflege, Urologe, Ultraschall und Augenarzt) vor. Sämtliche Zuweisungen wurden am 10. Juli 2024 geschrieben.
Am 25. Juli 2024 erfolgte eine Blutabnahme.
Die erste Untersuchung bei der Internistin erfolgte am 25. Juli 2024. Am 12. September und 31. Oktober 2024 fanden weitere Kontrolluntersuchungen statt.
Für einen weiteren Kontrolltermin nach dem 31. Oktober „2025“ sah die Fachärztin in Folge keine medizinische Indikation.
Am 30. Jänner 2025 wurde der Insasse von der Anstaltsärztin einer Re-Coloskopie Kontrolluntersuchung zugewiesen. Die Wartezeit für diese Untersuchung beträgt mindestens 3 Monate, es besteht konkret keinerlei akute Indikation.
Beim Urologen war der Beschwerdeführer am 5. August 2024, 11. November 2024, 3. Februar 2025 und zuletzt am 10. Februar 2025 vorstellig.
In der gegenständlichen Beschwerde, wie aus der ergänzenden Eingabe vom 28.2.2025 erhellt, moniert der Beschwerdeführer - soweit verständlich - die Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte durch die Tatsache, dass er nach dem 31.10.“2025“ kein weiters Mal zur internistischen Fachärztin vorgeführt wurde.
Eine solche Vorführung war aber – nach der oben zitierten Einschätzung der Fachärztin für Innere Medizin – gar nicht indiziert und wurde aus diesem Grund daher auch nicht durchgeführt.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsleiters und führte dazu aus, dass diese mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang stehe, sodass sie den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden habe können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Beschwerde, die eine inhaltliche Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichts nach § 121 Abs 1 StVG auslöse, sich nur gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters richten könne. Zudem sei das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG nur dann für die Erledigung zuständig, wenn in der Beschwerde ein Anspruch aufgrund eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet werde. Sowohl aus dem Beschwerdevorbringen, als auch aus der Stellungnahme der Anstaltsleitung sei aber erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten der Anstaltsleitung richte. Im Übrigen sei darauf zu verwiesen, dass die Beschwerde auf Grund der Tatsache, dass eine weitere Vorführung von der internistischen Fachärztin nicht für nötig gehalten worden sei, auch inhaltlich ins Leere gehe. Gemäß § 66 Abs 1 StVG sei für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht seien zu überwachen. Durch die Vorführung zur Internistin am 31. Oktober 2024 und deren Befundung sei diesen Erfordernissen aber ausreichend Rechnung getragen worden, sodass auch eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung (und nicht wie in der Beschwerde insoweit missverständlich ausgeführt gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Vollzugsgericht; vgl ON 9 S 4) richtet sich die – ausgehend von den durchgeführten Erhebungen (vgl E-Mail der Justizanstalt ** vom 2. Juni 2025) - im Zweifel rechtzeitige Beschwerde des A* vom 24. April 2025 (ON 9), in welcher dieser ausführt, dass das Vollzugsgericht keine tatsächliche Überprüfung seiner Beschwerde über die Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts unternommen habe, sondern sich lediglich auf die Schutzbehauptungen enthaltende Stellungnahme der Anstalts-Chefärztin stütze. Der Anstaltsleiter sei für die Erhaltung seiner Gesundheit verantwortlich und habe dafür Sorge zu tragen, dass die Termine bei den verschiedenen Fachärzten eingehalten werden. Er habe sich ganz klar nicht iSd § 122 StVG über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung beschwert, sondern darüber, dass er nach dem 31. Oktober 2024, am 5. Dezember 2024 der Blutabnahme, am 12. Dezember 2024 nicht zu dem von der Internistin vergebenen Termin vorgeführt worden sei und ebensowenig am 16. Dezember 2024 zum Urologen. Es entspreche auch nicht der Tatsache, er sei am 3. Februar 2025 und gleich am 10. Februar 2025 wieder beim Urologen vorstellig geworden. Fakt sei, dass er am 25. März 2025 erstmals wegen seines stetig erhöhten PSA-Wertes zu einem MRT-US ins KHB* ausgeführt und am 14. April 2025 zur Befundbesprechung vorgeführt worden sei.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/6).
Mit seinen Beschwerdeausführungen übt der Untergebrachte – auch wenn er dies explizit abstreitet (ON 9 S 3) – inhaltlich ausschließlich Kritik an der konkreten Ausgestaltung seiner ärztlichen Behandlung.
Beschwerden über ärztliche Heilbehandlungen sind jedoch immer als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, auch wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen berührt werden (OLG Wien zu AZ 32 Bs 246/21t, 32 Bs 181/21h und 132 Bs 362/17f; vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 10). Insofern ist die Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit und der konkreten Art der Durchführung einer medizinischen Behandlung, über die ausschließlich nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft bzw im Rahmen der ärztlichen Verantwortung zu entscheiden ist, einer Entscheidung in einem rechtsförmigen Verfahren nicht zugänglich (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 11), sodass das Vollzugsgericht die Beschwerde des A* zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass angesichts dieser Prämissen für die vom Erstgericht darüber hinaus angestellten inhaltlichen Erwägungen mangels entsprechender Zuständigkeit richtigerweise kein Raum bleibt.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittel belehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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