Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 19. August 2025 (ON 1), mit der dieser eine bereits vor 11.00 Uhr erfolge Abendessensausgabe und die dadurch bedingte fehlende Schmackhaftigkeit/Genießbarkeit der ausgegebenen Lebensmittel am 10. und 17. August 2025 monierte, als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten der Anstaltsleitung richte. Das Vollzugsgericht sei für die vom Insassen erhobene Beschwerde unzuständig, da sich diese gegen eine Anordnung bzw ein Verhalten von Strafvollzugsbediensteten richte. Im Übrigen habe der Anstaltsleiter der Aufsichtsbeschwerde gegen die Strafvollzugsbediensteten durch deren Nachschulung entsprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 16. Dezember 2025, in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass es sich bei § 38 StVG unbestritten um ein subjektiv-öffentliches Recht handle. Mit seiner Beschwerde vom 19. August 2025 sei nicht nur die Essensausgabe, sondern überdies das nicht schmackhafte Essen, welches nicht den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, kritisiert worden. Hätte er ein Vorgehen nach § 122 StVG gewünscht, wäre er auch dementsprechend vorgegangen. Seine Antragstellung habe erkennbar auf eine Feststellung der Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 38 StVG abgezielt. Es komme nämlich nach § 121b StVG auch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit eines beendeten Verhaltens in Betracht. In der Gesamtschau überschreite der Vollzugssenat das ihm eingeräumte Ermessen (ON 11).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Über Beschwerden gegen das Verhalten von Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden (§ 121 Abs 1 StVG).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien in std Rsp, zuletzt etwa 32 Bs 352/24k, 32 Bs 266/24p, 32 Bs 229/24x).
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erkannt, richtet sich die verfahrenseinleitende Beschwerde des A* (ON 1) nichtgegen eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters, da die – unzweifelhaft von Justizwachebeamten vorgenommene - Essensausgabe, nämlich deren verfrühter Zeitpunkt und die dadurch bewirkte Minderung der Qualität der ausgegebenen Lebensnmittel, kritisiert wird. Das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten ist diesen stets selbst zuzurechnen, unabhängig davon, ob eine Weisung dazu erteilt wurde ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 3/1).
Über Beschwerden gegen ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten entscheidet aber – wie bereits ausgeführt – der Anstaltsleiter. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist daher nicht zulässig ( Pieber in WK 2StVG § 121 Rz 1; OLG Wien 32 Bs 292/22h, 32 Bs 229/24x, 132 Bs 162/17v, 132 Bs 301/17k, 132 Bs 275/17m ua).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass A* in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde explizit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts moniert und die Feststellung der Rechtsverletzung begehrt. Es handelt sich daher unzweifelhaft um eine Administrativbeschwerde, die eine Entscheidung unter Einhaltung der Förmlichkeiten des § 121 StVG sowie der §§ 18 Abs 4; 58 AVG (vgl. Drexler/Weger, StVG 5 § 121 Rz 1; Drexler/Weger, StVG 5 § 116 Rz 8 ff; Pieber, WK 2StVG § 121 Rz 2) mit Bescheid, in dem eine allenfalls eingetretene Rechtsverletzung festzustellen wäre (vgl etwa OLG Wien, AZ 32 Bs 104/25s, 132 Bs 85/18x), erfordert.
Nachdem sohin (derzeit) keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben ist, wird dieses die Beschwerde des A* (ON 1) zuständigkeitshalber dem Leiter der Justizanstalt * zu überweisen haben, welchem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Administrativbeschwerde zukommt. Der Umstand, dass der Anstaltsleiter bereits sein Aufsichtsrecht ausgeübt hat, vermag daran nichts zu ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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